Beibehaltung des Inlandswohnsitzes bei vorübergehender Auslandstätigkeit
Leitsatz
1. Eine einjährige Auslandstätigkeit steht der Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes nicht entgegen, wenn dem Steuerpflichtigen
während des Auslandsaufenthaltes im Inland zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestanden haben,
er auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Objekt beibehalten hat und sich aus den Umständen ergibt, dass der Auslandsaufenthalt
von vorneherein nur vorübergehender Natur war.
2. Auch § 63 Abs. 1 S. 3 EStG steht einem Kindergeldanspruch nicht entgegen. Die Kinder des Kl behielten ebenfalls einen Wohnsitz
in Deutschland bei. Sie haben mit der Einreise nach Deutschland im Juni 2006 in der Familienwohnung einen Inlandswohnsitz
begründet. Diesen haben sie im Streitzeitraum auch nicht aufgegeben.
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