Anforderung an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs
Leitsatz
Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kann nicht nach der Fahrtenbuchmethode, sondern muss nach der 1 %-Methode
besteuert werden, wenn Anhaltspunkte für eine nachträgliche Erstellung des Fahrtenbuchs bestehen, die Aufzeichnungen zum Teil
ungenau sind, Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen bestehen und der Steuerpflichtige die Fahrtenbuchangaben auch
nicht durch Vorlage anderer Unterlagen so ergänzt, dass die Angaben mit vertretbarem Aufwand auf ihre Richtigkeit überprüft
werden können.
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