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FG München Urteil v. - 10 K 3260/08

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Fehlende Vermietungsabsicht bei Uneinigkeit zwischen den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft über die Verwendung des Objekts

Leitsatz

Aufwendungen für eine zum Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft gehörende, leer stehende Wohnung können nicht als vorab entstandene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Uneingkeit über die Räumung des Objekts, den Umfang vorzunehmender Renovierungsarbeiten, die Verteilung der Kosten etwaiger Renovierungen, die künftige Verwendung des Objekts und die Art etwaiger Mieter besteht und daher aus den äußeren Umständen ein gemeinschaftlicher, in ein konkretes Stadium getretener Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht erkennbar ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAD-39835

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 25.11.2009 - 10 K 3260/08

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