Können Vorsteuern aus den
Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes auch im Streitjahr
2004 nach dem sog. Umsatzschlüssel aufgeteilt werden, weil die Vorschrift
des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG (der durch das StÄndG 2003 vom
um Satz 3 ergänzte Paragraph schließt die Aufteilung der
streitbefangenen Vorsteuerbeträge nach dem sog. Umsatzschlüssel ab
dem faktisch aus) nicht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht
und die Klägerin sich unmittelbar auf die Regelungen der Richtlinie
388/77/EWG, die als Regelaufteilungsmaßstab den
Umsatzsteuerschlüssel vorsieht, berufen kann?