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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - III 215/05

Gesetze: BewG § 151 Abs. 1 Nr. 1, GKG § 52, RVG § 11 Abs. 4, RVG § 32, RVG § 33

Streitwert für Kostenfestsetzungsantrag des Anwalts gegen seinen Mandanten nach Anfechtung eines für erbschaftsteuerliche Zwecke festgestellten Grundbesitzwerts

Leitsatz

  1. Der Streitwert für die vom Prozessbevollmächtigten gegen seinen Mandanten beantragte Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung richtet sich nach dem durch diesen Prozessbevollmächtigten für den Mandanten gestellten Klageantrag.

  2. Bei der Schätzung der erbschaftsteuerlichen Bedeutung der streitigen Grundbesitzwert-Feststellung anhand des Streitwertkatalogs der Finanzgerichtsbarkeit nach gestaffelten Wertstufen ist bei mehreren Erben die Wertstufe nach dem durch den Kläger angefochtenen Anteilswert zu bestimmen.

Fundstelle(n):
PAAAD-39535

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 16.02.2010 - III 215/05

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