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LSG Hamburg 22.01.2009 L 3 R 17/08, NWB 11/2010 S. 809

Sozialrecht | Umfang der Begründungspflicht für Beitragsbescheid im Anschluss an Betriebsprüfung

Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbetrag stehen, ordnungsgemäß erfüllt haben (§ 28p SGB IV). Im Rahmen dieser Prüfung erlassen sie auch Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe, wobei sie hierbei die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen bezogen auf den konkreten Einzelfall darzustellen haben. Insoweit hat sich ein Beitragsbescheid an einem um Verständnis bemühten Adressaten zu orientieren. Er muss auch ohne spezielle Kenntnisse der besonderen Materie verständlich und nachvollziehbar sein.

Anmerkung:

Im Sozialversicherungsrecht bestehen zwar für den Arbeitgeber weitgehende Aufbewahrungs-, Vorlage- und Kooperationspflichten; diese gelten ...

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