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Abtretung von Steuererstattungsansprüchen in der Insolvenz
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 824Im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens kommt der Abtretung von Vermögensansprüchen, insbesondere Steuererstattungsansprüchen, aufgrund der mangelnden Liquidität des Schuldners eine besondere Bedeutung zu. Unabhängig von der Aufrechnungsmöglichkeit des Finanzamts, richtet sich die Wirksamkeit einer Abtretung nach deren Eingang beim Finanzamt und der Fälligkeit des Steuererstattungsanspruchs.
Eingang vor einem Insolvenzeröffnungsverfahren
[i]Abtretung wirksam, Anfechtung möglichDie vor einem angeordneten Insolvenzeröffnungsverfahren eingereichte Abtretungsanzeige ist grds. wirksam. Sie behält ihre Wirksamkeit unabhängig von der Fälligkeit des Steuererstattungsanspruchs und ist uneingeschränkt zu beachten. Etwas anderes gilt nur, wenn die Abtretung nach den Vorschriften der §§ 129–133 InsO anfechtbar ist. Dabei sind Vorsatzanfechtung (mehr als drei Monate vor Antragstellung) und Inkongruenzanfechtung (bis zu drei Monate vor Antragstellung) zu unterscheiden. Erst mit der wirksamen Anfechtung im Insolvenzverfahren verliert die Abtretung ihre Gültigkeit.
Eingang im Insolvenzeröffnungsverfahren
Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gekennzeichne...