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betr. steuerliche Berücksichtigung von zwangsläufigen Aufwendungen für den Unterhalt von Personen aus der DDR, Berlin (Ost) und aus bestimmten osteuropäischen Staaten
1. Zwangsläufigkeit der Aufwendungen
Zwangsläufig im Sinne der §§ 33, 33a Abs. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an Angehörige im Sinne des § 15 AO und an sonstige Angehörige, zu denen der Steuerpflichtige in persönlichen Beziehungen steht. Dagegen kann für Unterhaltsleistungen an andere Personen die Zwangsläufigkeit nicht allein mit der allgemeinen sittlichen Pflicht begründet werden, in Not geratenen Mitmenschen zu helfen; es muß vielmehr eine Verpflichtung auf Grund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinzukommen (z. B. weil der jetzt Unterstützte früher in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Notlage geholfen hat); vgl. BStBl II S. 453.
2. Einkommens- und Vermögensverhältnisse der unterstützten Person
Bei zwangsläufigen Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 EStG) an Personen, die in der DDR oder in Berlin (Ost) wohnen, ist im allgemeinen von der Prüfung der Bedürftigkeit abzusehen (vgl. a. a. O.); dies schließt auch den Verzicht auf die Prüfung ein, ob für unterstützte Kinder Anspruch auf staatlichen Kinderzuschlag oder staatliches Kindergeld besteht. Entsprechendes gilt für Unterhaltsleistungen an Personen in einem Staat, in dessen Herrschaftsbereich ein Vertreibungsgebiet im...