Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Landshut, 32 T 2942/09 vom AG Landshut, IK 1216/07 vom
Gründe
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), denn sie wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das mit Schriftsatz vom geltend gemachte Vorbringen konnte das Beschwerdegericht nach Erlass der Beschwerdeentscheidung vom ersichtlich nicht mehr berücksichtigen. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Verwirklichung des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO keine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt (, WM 2009, 515, 516 Rn. 10 f; v. - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858 Rn. 5).
Fundstelle(n):
IAAAD-39183