Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Chemnitz, 3 T 133/08 vom AG Chemnitz, 1415 IK 3035/06 vom
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 313 Abs. 1 Satz 3, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, unter welchen näheren Voraussetzungen bei der Festsetzung der Vergütung des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren von der Regelvergütung des § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV wegen einer kurzen Verfahrensdauer und wegen einer geringen Anzahl von Gläubigern abgewichen werden darf, bedarf im Streitfall keiner Klärung. Die Bemessung einer Abweichung von der Regelvergütung ist im Verbraucherinsolvenzverfahren wie im Regelinsolvenzverfahren Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8 m.w.N.). Diese Gefahr besteht hier nicht. Das Beschwerdegericht hat mit Recht berücksichtigt, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Schuldner während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten weit übersteigenden Vermögens in einem Maß erhöht hat, das zu der angefallenen Arbeit nicht annähernd im Verhältnis steht. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters und des Treuhänders im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung nicht in jedem Fall dem tatsächlichen Aufwand entsprechen muss (BGHZ 157, 282, 289; , ZIP 2008, 976, 977 Rn. 12), weicht die Festsetzung des Beschwerdegerichts jedenfalls nicht zum Nachteil des Treuhänders vom Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 63 Abs. 1 InsO) ab.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
YAAAD-39182