Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: EuGVVO Art. 18; EuGVVO Art. 19; EuGVVO Art. 20; EuGVVO Art. 21; UNCLOS Art. 91
Instanzenzug: LAG Mecklenburg-Vorpommern, 1 Sa 38/07 vom ArbG Rostock - 3 Ca 1008/06 - Veröffentlichungen: Für die Amtliche Sammlung: Nein
Tatbestand
Ausgehend von durch Kündigungen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) begründeten Bestandsstreitigkeiten streiten die Parteien in der Revisionsinstanz in Form eines Zwischenstreits um die Frage der internationalen Zuständigkeit.
Die Kläger und Klägerinnen (im Folgenden: Kl.) waren in unterschiedlichen Positionen auf dem Fährschiff "Superfast VIII" angestellt. Das Schiff war auf der Ostsee als Fähre zwischen Rostock und Hanko (Finnland) eingesetzt und fuhr unter griechischer Flagge.
Alle Kl. hatten schriftliche, in englischer Sprache abgefasste Arbeitsverträge unterzeichnet, die sie mit der Beklagten zu 2) abgeschlossen haben. Darin haben sie die Zuständigkeit des Bezirksgerichts von Helsinki für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, vereinbart. Alternativ sollten die Arbeitnehmer berechtigt sein, das für den Heimathafen des Schiffes zuständige Gericht anzurufen. Für die Beilegung von Streitigkeiten oder die Auslegung aller vertraglichen Bestimmungen wurde die Anwendung finnischen Rechts und eines kollektiv-rechtlichen Vertrags zwischen mehreren finnischen Gewerkschaften und der im Auftrag der Beklagten zu 2) handelnden Beklagten zu 1) vereinbart. Auch in diesem "Tarifvertrag" ist eine Gerichtsstandsvereinbarung für Helsinki getroffen. Das gewählte Recht durfte aber nicht den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Landes widersprechen, unter dessen Flagge das Schiff fährt, wobei im Hinblick auf finanzielle Regelungen stets die für den Seefahrer günstigsten gesetzlichen Vorschriften angewendet werden sollten. :4 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses der Kl. wurden für sie Steuern und Sozialabgaben nach griechischem Recht an griechische Behörden abgeführt. Die Kl. erhielten die Vergütung aus Griechenland, für sie bestand in Deutschland keine Krankenversicherung.
Die Arbeitnehmer der Fähre wurden im Zwei-Wochen-Rhythmus eingesetzt, dh., sie hatten zwei Wochen durchgehend Dienst an Bord und dann zwei Wochen frei. Die Arbeitnehmer traten im Regelfall ihre Arbeit in Rostock und ihren Freizeitblock in Rostock an. Bei Dienstbeginn oder Dienstende in Hanko wurden die Arbeitnehmer kostenfrei von und nach Rostock gebracht.
Für den Fährbetrieb von und nach Rostock wurde im Rostocker Hafen eine Terminalanlage genutzt, deren Eigentümerin und Betreiberin die Hansestadt Rostock war. Auf das Terminal machte eine Leuchtreklame mit dem Markennamen "Superfast" bzw. "SFF" aufmerksam. Im Rostocker Hafen war bis zum Verkauf der drei Fährschiffe die S & B als Linien- und Hafenagentur tätig, dh., über diese Agentur wurde der Kundenverkehr auf der Fähre und die Erledigung der Förmlichkeiten der Hafennutzung sowie der Versorgung des Schiffes im Hafen abgewickelt.
Jedenfalls bis April 2006 hatte die Beklagte zu 1) einen ihrer Angestellten, zuletzt den Kapitän T T, nach Rostock entsandt, um den Einsatz des gesamten Personals auf allen drei von der Beklagten zu 1) betriebenen Fährschiffen zu koordinieren. Dabei stand ihm als Assistentin Frau R, eine Arbeitnehmerin der S & B, zur Seite. Die Räumlichkeiten bei der S & B wurden auch für die Anwerbung von Arbeitnehmern und deren weitere Betreuung eingesetzt. Während des Arbeitsverhältnisses konnte das Büro als Ansprechpartner für alle das Arbeitsverhältnis betreffenden Angelegenheiten genutzt werden. Beispielsweise waren dort Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abzugeben. Dagegen wurden Informationen wie Dienstplan, Dienständerungen etc. außerhalb der Räumlichkeiten in direktem Mail-Kontakt zwischen Arbeitnehmer und Fachvorgesetzten an Bord kommuniziert und geregelt.
Die Beklagten zu 1) und 2) hatten Absprachen mit einem Arzt in Rostock, so dass sich Arbeitnehmer bei Krankheit dort kostenfrei behandeln lassen konnten. Darüber hinaus stand ein Kontingent an Parkkarten zur Verfügung, damit mit dem Auto anreisende Arbeitnehmer eine Gelegenheit zum Abstellen des Wagens hatten.
Eigentümerin (Reederin) des Fährschiffes "Superfast VIII" und zweier weiterer Fährschiffe ("Superfast VII" und "Superfast IX") war bis April 2006 die Beklagte zu 2). Bei ihr handelt es sich um eine nach den Vorschriften des griechischen Rechts errichtete und im Register für Schifffahrtsgesellschaften beim Ministerium für Handelsschifffahrt eingetragene Schifffahrtsgesellschaft (Maritime Company, abgekürzt M. C.) griechischen Rechts mit Sitz in Athen. Der Heimathafen des unter griechischer Flagge fahrenden Fährschiffes "Superfast VIII" ist Piräus.
Die Beklagte zu 1) ist eine nach dem Recht des Staates Liberia mit Sitz in Liberia errichtete Aktiengesellschaft. Sie unterhält in Voula/Athen, Griechenland, eine Niederlassung, die im Register des Ministeriums für Handelsschifffahrt der Republik Griechenland eingetragen ist. Die Beklagte zu 1) hat als Betreiber (Operator) im Auftrag der Beklagten zu 2) das Fährgeschäft mit den drei Fährschiffen "Superfast IX", "Superfast VII" und "Superfast VIII" ab Frühjahr 2001 jedenfalls bis April 2006 durchgeführt. Dafür hat die Beklagte zu 1) ab 2001 bis April 2006 die drei Fährschiffe auf einer Fährverbindung in der Ostsee von Rostock nach Hanko (Finnland) und Helsinki eingesetzt. Über die Niederlassung in Griechenland wickelte die Beklagte zu 1) die Gehaltszahlungen an die Arbeitnehmer ab. Zur Existenz weiterer Niederlassungen hat die Beklagte zu 1) nichts vorgetragen.
Alle drei Fährschiffe wurden nach Angaben beider Beklagten am an die B, eine zypriotische Gesellschaft mit Sitz in Nikosia, verkauft und übergeben. Auch nach dem Eigentümerwechsel sind die Fährschiffe weiterhin im Ostseeraum eingesetzt, fahren seither aber unter estnischer Flagge.
Unter dem hat die Beklagte zu 1) die Arbeitsverhältnisse der Kl. mit Hinweis auf den Verkauf der Fähre Superfast VIII an die T am ordentlich gekündigt. Diese Kündigung hat die Beklagte zu 2) unter dem gegenüber den Kl. schriftlich bestätigt. Die Kl. haben fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben und von der Beklagten zu 3) die Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen verlangt.
Die Kl. haben die Kündigungen aus Anlass des Eigentümerwechsels an der Fähre für unwirksam gehalten und die Auffassung vertreten, nach Art. 19 der EuGVVO sei das Arbeitsgericht Rostock international zuständig.
Sie haben beantragt,
die Unwirksamkeit der von den Beklagten zu 1) und 2) ausgesprochenen Kündigungen festzustellen und die Beklagte zu 3) zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen.
Hilfsweise haben sie beantragt,
die Zulässigkeit der Klage festzustellen.
Die Beklagten haben vorab die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gerügt.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit - 3 Ca 1008/06 - (führend) mit den weiteren Klagen - 3 Ca 1009/06, 1011/06, 1012/06, 1014/06, 1015/06, 1056/06, 1057/06 und 1059/06 - durch Beschluss vom verbunden und sodann beschlossen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. Durch Zwischenurteil vom hat es die "Zulässigkeit der Klage" festgestellt. Im Berufungsrechtszug hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und im Hinblick darauf im Einvernehmen mit den Parteivertretern den Rechtsstreit ausgesetzt. Nachdem der Europäische Gerichtshof Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens geäußert hat, wurde das Berufungsverfahren fortgeführt und in das schriftliche Verfahren überführt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision begehren die Beklagten zu 1) bis 3) weiterhin die Abweisung der Klage.
Gründe
Die Revision der Beklagten zu 1) bis 3) ist begründet. Mangels internationaler Zuständigkeit sind die vor den deutschen Arbeitsgerichten erhobenen Klagen unzulässig.
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Rostock für die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Klagen ergebe sich aus Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO, weil Rostock als der Ort anzusehen sei, an dem die Kläger gewöhnlich ihre Arbeit zu verrichten hatten. In der Regel hätten die Kläger von hier aus ihre Arbeit angetreten und seien nach deren Verrichtung von Rostock aus in die Freizeit gegangen. Zumindest bei Fährschiffen auf festen Routen müsse der regelmäßige Ort der Ein- und Ausschiffung als gewöhnlicher Arbeitsort gelten. Die herrschende Meinung, die für das internationale Seearbeitsrecht an das Recht der Flagge anknüpfe, treffe nur auf Seeleute zu, die auf Schiffen im internationalen Verkehr anheuern, ohne dass diese feste Routen führen. Es ent- spreche dem Schutzgedanken des Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO, als Ort der gewöhnlichen Verrichtung der Arbeit bei einem Arbeitnehmer, der die Verpflichtung aus seinem Arbeitsvertrag in verschiedenen Mitgliedstaaten erfülle, den Ort anzunehmen, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfülle.
Selbst wenn Rostock nicht als gewöhnlicher Arbeitsort iSv. Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO anzusehen sei, ergebe sich - auch hinsichtlich der Beklagten zu 3) - die internationale Zuständigkeit aus Art. 19 Nr. 2 Buchst. b EuGVVO, denn die einstellende Niederlassung befände sich in Rostock. Für den Begriff der einstellenden Niederlassung in Art. 19 Nr. 2 Buchst. b EuGVVO bedürfe es weder einer Niederlassung im handelsregisterrechtlichen Sinn noch eines ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetriebes oder einer geschäftlichen Tätigkeit im Rahmen des Betriebszwecks. Ausreichend sei eine Struktur, wie sie der Arbeitgeber zur Rekrutierung und Führung von Personal geschaffen habe.
B. Dem folgt der Senat nicht. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Unrecht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen.
I. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die internationale Gerichtszuständigkeit für beide Beklagten nach der EuGVVO bestimmt.
1. Die EuGVVO ist seit ihrem Inkrafttreten am in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU (Art. 249 Abs. 2 EG). Die Verordnung geht nationalem Recht im Rang vor. Soweit ihr nationale Bestimmungen widersprechen, werden sie durch die EuGVVO verdrängt ( - Rn. 12, AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 22 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 1; Geimer/Schütze EuZVR 2. Aufl. A.1 Einl. Rn. 49 ff.; Musielak/Stadler ZPO 7. Aufl. EG-Verordnungen Vorbemerkung Rn. 5; Rauscher/Staudinger EuZPR 2. Aufl. Bd. 1 Einl. Brüssel I-VO Rn. 27 ff.).
2. Nach Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist diese sachlich gegenüber den Beklagten anzuwenden, da sie eine zivilrechtliche Streitigkeit führen, wozu auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten gehören (Geimer/Schütze A.1 Art. 1 Rn. 34; Mankowski AR-Blattei SD 160.5.5 Internationale Zuständigkeit Rn. 43).
3. Auf die Beklagte zu 2) ist die EuGVVO räumlich anwendbar, weil sie ihren satzungsmäßigen Sitz im EU-Mitgliedstaat Griechenland hat. Nach Art. 60 Abs. 1 EuGVVO haben Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Da die Beklagte zu 2) somit ihren "Wohnsitz" in einem EU-Mitgliedstaat hat, ist nach Art. 2 Abs. 1 die EuGVVO auf sie anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob im Streitfall der Gerichtsstand nach den Vorschriften über die Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge gem. Art. 18 ff. EuGVVO oder nach den Vorschriften für allgemeine zivilrechtliche Zuständigkeiten gem. Art. 2 ff. EuGVVO zu bestimmen ist ( - Rn. 13, AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 22 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 1; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 1; Mankowski Rn. 45). Entsprechendes gilt für die Beklagte zu 3), deren satzungsmäßiger Sitz sich in Nikosia auf Zypern, also ebenfalls in einem EU-Mitgliedstaat befindet.
4. Die Beklagte zu 1) ist zwar eine nach dem Recht des Staates Liberia errichtete Aktiengesellschaft, also außerhalb der EU. Sie unterhält aber in Athen/Griechenland eine Niederlassung, welche als Hauptniederlassung iSd. Art. 60 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO anzusehen ist. Damit hat sie ebenfalls innerhalb der EU einen "Wohnsitz" iSd. Art. 60 Abs. 1 EuGVVO und fällt in deren räumlichen Anwendungsbereich.
a) Es kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1) ihre Hauptverwaltung in Athen hat.
aa) Der Begriff der Hauptverwaltung und der Hauptniederlassung wird in der EuGVVO nicht näher definiert. Angesichts der übereinstimmenden Formulierung in Art. 48 Abs. 1 EG kann zur Auslegung auf das dortige Begriffsverständnis zurückgegriffen werden ( - Rn. 16, AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 22 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 1; Geimer/Schütze Art. 60 Rn. 4 ff.; Rauscher/Staudinger Brüssel I-VO Art. 60 Rn. 1). Danach ist die Hauptverwaltung dort zu lokalisieren, wo die Willensbildung und die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden, also meist am Sitz der Organe ( - Rn. 16, aaO.; Geimer/Schütze Art. 60 Rn. 4 ff.; Kropholler Europäisches Zivilprozeßrecht 8. Aufl. Art. 60 EuGVVO Rn. 2). Insoweit ist eine Kundgabe des entsprechenden Willens durch die juristische Person nicht erforderlich. Weder bedarf es der Eintragung einer Haupt- oder Zweigniederlassung noch muss - unter Beibehaltung des satzungsmäßigen Sitzes im Gründungsstaat - die gesamte Geschäftstätigkeit dort ausgeübt werden. Sekundäre Verwaltungsaufgaben, wie Buchhaltung und die Regelung von Steuerangelegenheiten, sind für die Bestimmung des Sitzes der Hauptverwaltung unerheblich. Diese Auslegung ist nicht aus dem innerstaatlichen Recht, sondern autonom aus dem europäischen Recht abgeleitet und so offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt ( - Rn. 16 mwN, aaO.).
bb) Danach scheitert die Annahme einer Hauptverwaltung der Beklagten zu 1) in Athen bereits daran, dass keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, ihre Organe hätten dort ihren Sitz. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Willensbildung und die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen für die Beklagte zu 1) in Athen getroffen wurden.
b) Die Beklagte zu 1) hat aber ihre Hauptniederlassung in Athen, was neben dem satzungsmäßigen Sitz und der Hauptverwaltung nach Art. 60 EuGVVO ein weiterer, alternativer und gleichwertiger Anknüpfungspunkt ist.
aa) Die Hauptniederlassung ist der Ort, von wo aus die Gesellschaft mit dem Markt in Kontakt tritt, der "tatsächliche Sitz der Gesellschaft". Der Schwerpunkt des unternehmensexternen Geschäftsverkehrs muss bei dieser Niederlassung liegen, was eine Konzentration bedeutsamer Personal- und Sachmittel voraussetzt (Geimer/Schütze Art. 60 Rn. 7; Rauscher/Staudinger Art. 60 Rn. 1; Kropholler Art. 60 EuGVVO Rn. 2).
bb) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils hat die Beklagte zu 1) ausschließlich im europäischen Raum Fährlinien betrieben. Die Gehaltszahlungen an die Arbeitnehmer wurden über die Niederlassung in Athen abgewickelt. Zur Existenz weiterer Niederlassungen wurde ebenso wenig etwas vorgetragen, wie Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass die Beklagte zu 1) an irgendeinem anderen Ort (innerhalb oder außerhalb Europas) ihren unternehmensexternen Geschäftsverkehr abgewickelt hat. Daher ist davon auszugehen, dass die Niederlassung der Beklagten zu 1) in Athen ihre Hauptniederlassung ist.
II. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich nicht nach Art. 24 EuGVVO. Danach wird das Gericht eines Vertragsstaats jedenfalls dann zuständig, wenn die beklagte Partei sich vor ihm auf das Verfahren eingelassen hat.
1. Eine Einlassung in diesem Sinne ist nicht in der Rüge mangelnder Zuständigkeit zu sehen. Ebenso wenig stellen Handlungen, die dem eigentlichen Verfahren vorgelagert und nicht unmittelbar auf Abweisung der Klage gerichtet sind, wie zB die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nach § 276 Abs. 1 ZPO, eine Einlassung auf das Verfahren iSv. Art. 24 EuGVVO dar. Anders als nach § 39 ZPO braucht es aber keiner Einlassung zur Hauptsache, so dass auch Einwände oder Einreden, die das Verfahren betreffen, die Zuständigkeit begründen können. Eine Rüge der internationalen Zuständigkeit ist dann verspätet, wenn sie erst "nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben wird, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist" ( 150/80 - Rn. 16, Slg. 1981, 1671; - Rn. 23, AP Verordnung Nr. 44/2001/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 3; Geimer/Schütze Art. 24 Rn. 7).
2. Die einheitliche Vertretung der Beklagten in den Güteterminen vor den Arbeitsgerichten stellt kein erstes Verteidigungsvorbringen iSd. Art. 24 EuGVVO dar. Nach § 54 Abs. 2 Satz 3 ArbGG sind im Verfahren vor dem Arbeitsgericht § 39 Satz 1 und § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht anzuwenden. Daher kann erst eine rügelose Einlassung im Kammertermin die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen ( - Rn. 24, AP Verordnung Nr. 44/2001/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 3). Äußerungen der Parteien oder ihrer Prozessbevollmächtigten im Gütetermin sollen der Streitbeilegung dienen aber nicht bezwecken, das Gericht zu einer Entscheidung im Rechtsstreit zu bewegen. Die streitige Verhandlung beginnt erst nach dem Abschluss des Güteverfahrens, § 54 Abs. 4, §§ 56 f. ArbGG. Erörterungen im Gütetermin können daher keine Zuständigkeit durch rügelose Einlassung begründen (Schulte-Beckhausen Internationale Zuständigkeit durch rügelose Einlassung im Europäischen Zivilprozessrecht S. 172/173; aA wohl: Rauscher/Staudinger Art. 24 Rn. 6/7). Vorliegend haben die Beklagten durch ihren Prozessbevollmächtigten mit dem ersten eingereichten Schriftsatz zur Rechtsverteidigung die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte rügen lassen.
III. Da Gegenstand des Verfahrens Ansprüche sind, die aus individuellen Arbeitsverträgen abgeleitet werden, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach dem Abschn. 5 der EuGVVO, also nach deren Art. 18 bis 21.
1. Grundsätzlich schaffen die Art. 18 bis 21 EuGVVO ein abschließendes Regime für Streitigkeiten aus Individualverträgen mit Verdrängungswirkung zu Lasten aller anderen Gerichtsstände mit Ausnahme der ausdrücklich zugelassenen Gerichtsstände nach Art. 4, Art. 5 Nr. 5 und Art. 6 Nr. 3 EuGVVO (Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 5; Rauscher/Mankowski Art. 18 Rn. 5; Kropholler Art. 18 EuGVVO Rn. 1; Musielak/Stadler Art. 18 EuGVVO Rn. 1). Unter dem Begriff des individuellen Arbeitsvertrages ist in verordnungsautonomer Interpretation eine Vereinbarung zu verstehen, die eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit während einer bestimmten Zeit zum Gegenstand hat, bei der der Arbeitnehmer regelmäßig in einer bestimmten Weise in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden ist und für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält ( - [Raulin ./. Minister van Onderwijs en Wetenschappen] Leitsatz 1, Slg. 1992, I-1027).
2. Zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2) haben unstreitig Arbeitsverhältnisse bestanden, der Streit um die Wirksamkeit einer Kündigung stellt einen Streit um Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag iSd. Art. 18 EuGVVO dar. Gleiches gilt auch im Verhältnis der Kläger zur Beklagten zu 1). Selbst wenn nicht klar sein sollte, ob die Kündigungen vom von der Beklagten zu 1) selbst ausgesprochen wurden oder ob die Beklagte zu 1) insoweit als Vertreterin der Beklagten zu 2) aufgetreten ist, wehren die Kläger jedenfalls einen Eingriff in den Bestand ihrer Arbeitsverhältnisse von Seiten der Beklagten zu 1) ab. Dies genügt im Rahmen der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 18 ff. EuGVVO für die sachliche Anwendung der Europäischen Rechtsverordnung zur internationalen Gerichtszuständigkeit. Nach der Lehre von den doppelt relevanten Tatsachen muss ein Kläger die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen nur schlüssig behaupten. Er muss für sie im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung auch dann nicht vollen Beweis erbringen, wenn die beklagte Partei ihr Vorliegen bestreitet. Gründe des materiellen Rechts sollen nicht in die Zuständigkeit durchschlagen, der Beklagte soll nicht durch bloße Gegenbehauptungen den vom Kläger bezeichneten Gerichtsstand nehmen können ( - [Benincasa ./. Dentalkit] Slg. 1997, I-3767; Mankowski Rn. 68/69).
IV. Da alle Beklagten ihren Sitz nicht in Deutschland haben, ergibt sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO.
V. Die deutschen Arbeitsgerichte sind auch nicht nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO zuständig. Nach dieser Bestimmung kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, auch an dem Ort in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.
1. Der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes im Sinne der EuGVVO ist autonom ohne Rückgriff auf Begriffsbildungen in den nationalen Rechtsordnungen auszulegen ( - [Weber ./. Ogden] Slg. 2002, I-2013; - C-437/00 - [Pugliese ./. Finmeccanica] Slg. 2003, I-3573; so auch die Literatur vgl. Rauscher/Mankowski Art. 19 Rn. 4; Mankowski Rn. 209; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 8). Dahinter steht der Gedanke, dass der Arbeitnehmer einen Ort haben soll, mit dem er verbunden ist und an dem er mit den relativ geringsten Kosten seine Rechte wahrnehmen kann ( - [Mulox ./. Geels] Slg. 1993, I-4075; - C-437/00 - aaO.; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 10).
Der gewöhnliche Arbeitsort ist der Ort, den der Arbeitnehmer zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht hat. Dabei verbringt er im Zweifel den größten Teil seiner Arbeitszeit in dem Mitgliedstaat, in dem er ein Büro hat, von dem er seine Tätigkeit organisiert und in das er zurückkehrt. Verfügt er dagegen nicht über ein Büro, das den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit bildet und von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt, ist maßgeblich der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt ( - [Weber ./. Ogden] Rn. 49, Slg. 2002, I-2013; Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. Anhang I Art. 19 EuGVVO Rn. 6; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 11/12). Dabei ist grundsätzlich forumeröffnend der Ort, an welchem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit für den Arbeitgeber tätig war ( - [Weber ./. Ogden] Rn. 50, aaO.; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 13; Mankowski Rn. 215; Kropholler Art. 19 EuGVVO Rn. 5).
2. Die Anknüpfung an den gewöhnlichen Arbeitsort iSd. Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO liegt, wie auch das Landesarbeitsgericht gesehen hat, bei Arbeitsverhältnissen von Seeleuten im internationalen Seeverkehr nicht auf der Hand. Die Kläger haben gewöhnlich ihre Arbeit auf dem Fährschiff "Superfast VIII" verrichtet. Dieser Arbeitsort, ein Schiff, liegt im Wortsinne nicht fest. Dies kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu führen, den gewöhnlichen Arbeitsort "an Land" zu verlegen. Auch bei einem Fährschiff im festen Linienverkehr ist der Anteil der Arbeitsleistung von Seeleuten, der im Ausgangs- oder im Zielhafen zu erbringen ist, von untergeordneter Bedeutung, ganz abgesehen davon, dass solche Arbeiten gleichermaßen im Ausgangs- wie im Zielhafen anfallen und hier daher nur hälftig in Deutschland, zur anderen Hälfte in Finnland erbracht werden. Auch kann die Fahrtroute, wie dies etwa bei einem Binnenschiff der Fall sein könnte, nicht ganz oder überwiegend einem EU-Mitgliedstaat zugeordnet werden, weil die Fähre im internationalen Seeverkehr zwischen Finnland und Deutschland betrieben wurde und dabei die Hoheitsgewässer mehrerer EU-Mitgliedstaaten durchfahren hat (neben Deutschland und Finnland auch Dänemark und sodann entweder Schweden oder Polen und die drei baltischen Staaten). Diese Schwierigkeiten berechtigen aber nicht dazu, von dem gewöhnlichen Arbeitsort eines Seemanns, seinem Schiff, abzusehen und diesen in dem Fährhafen anzunehmen, in dem der Seemann gewöhnlich an und von Bord geht - was gerade noch keine Arbeitsleistung darstellt. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der gewöhnliche Arbeitsort mangels anderer Kriterien der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat ( - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Rn. 58, Slg. 2002, I-2013). Damit kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der gewöhnliche Arbeitsort für Arbeitnehmer auf "beweglichen Geräten (Busse, Lkw, Flugzeuge, Schiffe)" nicht der Ort des Arbeitsbeginns sein. Auch die Überlegung des Berufungsgerichts, am Arbeitsort könnte sich der Arbeitnehmer mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden, überzeugt nicht. Zwar soll nach der Erwägung Nr. 13 zur EuGVVO auch bei Arbeitssachen die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung. Dem trägt jedoch die EuGVVO durch die Bestimmungen des Abschn. 5 Rechnung. Diese Vorschrift erlaubt jedoch nicht, den Arbeitsort dorthin zu verlegen, wo der Arbeitnehmer am einfachsten klagen kann. Die EuGVVO knüpft an den gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne des Arbeitnehmerschutzes an, weil an ihm der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erbringt ( - Rn. 49, aaO.). Wenn die für den Arbeitnehmer kostengünstigste Rechtsverfolgung für den Verordnungsgeber das einzig maßgebliche Kriterium gewesen wäre, hätte er den Wohnort des Arbeitnehmers als Anknüpfungspunkt aufnehmen können, was er jedoch nicht getan hat. Zudem ergibt sich aus der Erwägung Nr. 15 zur EuGVVO, dass im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden müssen, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Damit erweist sich die weitere Überlegung des Landesarbeitsgerichts, bei Fährschiffen im festen Linienverkehr müsse an eine Ausnahme gedacht werden, als nicht tragfähig: Bei einer Anknüpfung an die beiden Zielhäfen, zwischen denen die Fähre pendelt, ergäbe sich vorliegend sowohl eine Zuständigkeit der deutschen wie der finnischen Gerichtsbarkeit.
3. Stellt das Schiff, und nicht ein Hafen, den gewöhnlichen Arbeitsort des Seemanns dar, so stellt im Fall des internationalen Seeverkehrs die überwiegende Literaturmeinung - in Anlehnung an Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB - für die Zuordnung dieses gewöhnlichen Arbeitsortes auf die Flagge ab, unter der das Schiff fährt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Flagge nicht der einzige Anknüpfungspunkt zum Flaggenstaat ist (Franzen IPRax 2003, 239, 240; KR/Weigand 9. Aufl. IPR Rn. 63; Rauscher/Mankowski Art. 19 Rn. 9; Mankowski Rn. 233; Cornelia Müller "Die internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte und das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht" 2004 S. 139 ff., jeweils mwN).
Diese Rechtsauffassung entspricht mittlerweile sowohl dem internationalen wie dem europäischen Recht. Mit Zustimmungsgesetz vom ist die Bundesrepublik Deutschland dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom (SRÜ) beigetreten (BGBl. II 1994 S. 1798 ff.). Art. 91 des SRÜ (oder UNCLOS von "United Nations Convention on the Law of the Sea") lautet:
"Staatszugehörigkeit der Schiffe
(1) Jeder Staat legt die Bedingungen fest, zu denen er Schiffen seine Staatszugehörigkeit gewährt, sie in seinem Hoheitsgebiet in das Schiffsregister einträgt und ihnen das Recht einräumt, seine Flagge zu führen. Schiffe besitzen die Staatszugehörigkeit des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind. Zwischen dem Staat und dem Schiff muss eine echte Verbindung bestehen.
(2) Jeder Staat stellt den Schiffen, denen er das Recht einräumt, seine Flagge zu führen, entsprechende Dokumente aus."
Auch Griechenland und Finnland sind Mitte der 90er Jahre dem UN-CLOS beigetreten, ebenso wie zuvor schon eine Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten. Dies hat dazu geführt, dass 1998 auch die Europäische Gemeinschaft selbst dem Seerechtsübereinkommen beigetreten ist.
47 Damit "liegt" der gewöhnliche Arbeitsort der Kläger, die Fähre "Superfast VIII", die unter griechischer Flagge fuhr, jedenfalls nicht iSd. Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO im Zuständigkeitsbereich der deutschen Gerichte.
VI. Da der gewöhnliche Arbeitsort der Kläger nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO und gem. Art. 91 SRÜ ein und demselben Staat, Griechenland, zuzuordnen ist, kommt entgegen der Hilfsüberlegung des Berufungsgerichts eine Gerichtsstandsbestimmung nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. b EuGVVO nicht in Betracht. Nach dem insoweit klaren Wortlaut der EuGVVO kommt die Zuständigkeit des Orts der einstellenden Niederlassung dann nicht in Betracht, wenn ein Gerichtsstand nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO bestimmt werden kann. Die Gerichtsstände nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. a und Art. 19 Nr. 2 Buchst. b EuGVVO bestehen alternativ, nicht kumulativ (Musielak/Stadler Art. 19 EuGVVO Rn. 2; Zöller/Geimer Art. 19 EuGVVO Rn. 6; Mankowski Rn. 259).
VII. Es kann dahinstehen, ob die in den Arbeitsverträgen getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 21 EuGVVO wirksam ist. Denn aus ihr ergibt sich jedenfalls nicht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, sondern entweder der finnischen oder der griechischen.
C. Auf die weiteren von der Revision erhobenen Verfahrensrügen kommt es bei dieser Rechtslage nicht an. In Ermangelung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte waren die Klagen insgesamt als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstelle(n):
UAAAD-39127