Vorsteuerabzug für eine Dachsanierung bei Errichtung einer Photovoltaikanlage
Leitsatz
Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer gilt bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine
unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage
erfüllt die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit, wenn er als Nutzung eines Gegenstandes der nachhaltigen Erzielung
von Einnahmen dient.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStZ 2010 S. 306 Nr. 9 EFG 2010 S. 833 Nr. 10 KÖSDI 2010 S. 16994 Nr. 6 StBW 2010 S. 448 Nr. 10 UStB 2010 S. 206 Nr. 7 YAAAD-39104
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 29.09.2009 - 2 K 784/2009
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