Änderung eines Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtige, wenn viele Jahre nach einer Betriebsaufgabe durch den Erblasser
vom Erben ein Gewinn aus Veräußerung einer landwirtschaftlichen Teilfläche erklärt wurde
Leitsatz
1. Betriebsaufgabe ist im Streitfall eine Tatsache i. S. d. § 173 AO. Denn die Betriebsaufgabe ist ein Lebensvorgang, der
das Tatbestandsmerkmal des einschlägigen gesetzlichen Tatbestandes entfallen lässt (. IV R 11/02, BFH/NV
2004, 1400 zu § 7g Abs. 3 EStG).
2. Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen scheidet im Streitfall deswegen aus, weil den Kläger ein grobes Verschulden
daran trifft, dass die Tatsache der Betriebsaufgabe erst nachträglich bekanntgeworden ist. Grobes Verschulden i. S. d. § 173
Abs. 1 Nr. 2 AO ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare
Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat.
3. Drängen sich dem Steuerpflichtigen aufgrund der zu erklärenden Sachverhalte Zweifel auf, handelt er grob fahrlässig, wenn
er den Zweifel begründenden Sachverhalt nicht vollständig dem FA zur Prüfung unterbreitet bzw. von dort eine Auskunft einholt.
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