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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 616/07

Gesetze: StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3

Ermittlung der Nennleistung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

Leitsatz

1. Die für die Gewährung der Stromsteuerbefreiung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG maßgebliche Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage bemisst sich nach der dauernd abgebbaren Leistung; mithin von der in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Leistung. Ein Abzug des Eigenbedarfs der Stromerzeugungsanlage ist nicht vorzunehmen, wenn der für den Eigenbedarf erforderliche Strom völlig unabhängig von der eingespeisten Strommenge dem öffentlichen Stromnetz entnommen wird.

2. Enthält eine sog. Errichter-Bescheinigung über die technischen Anlagenparameter eines Blockheizkraftkraftwerks keine rein technische Aussage über die Höhe der dauerhaft abgebbaren Leistung der Anlage, sondern wird aus verschiedenen technische Werten eine – auf bestimmter Gesetzesauslegung beruhende – Nennleistung ermittelt, besteht keine das FA im Rahmen der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StomStG bindende Definition des Begriffs der Nennleistung.

Fundstelle(n):
DAAAD-39095

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 02.09.2009 - 2 K 616/07

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