2. Rechtsgrundlage für die Änderung einer Prüfungsentscheidung ist § 130 AO und nicht § 131 AO, da die Prüfer aufgrund ihres
prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums selbst bei einer fachlich zutreffenden Prüfungsleistung im Ergebnis zu einer unterschiedlichen
Benotung kommen können.
3. Ein Widerruf einer rechtmäßigen Prüfungsentscheidung nach § 131 Abs. 1 AO scheidet im Streitfall nach dem Grundsatz der
Chancengleihheit aus; die Prüfung liegt zwischenzeitlich bald 10 Jahre zurück.
4. Die Prüfungsentscheidung in der Steuerberaterprüfung ist nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar. Es kann
nur geprüft werden, ob die Prüfer die gesetzlichen Vorgaben und allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe beachtet haben, von einem
richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegagngen sind und das Gebot der Sachlichkeit eingehalten habe.
5. In umstrittenen fachwissenschaftlichen Fragen steht dem nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüfer
ein Antwortspielraum des Kandidaten gegenüber. Eine wissenschaftlich vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtige
Lösung darf nicht als falsch bewertet werden.
6. Musterlösungen und Punktetabellen sind für Steuerberaterprüfung ohne Rechtsverbindlichkeit.
7. Die Finanzbehörde muss nur bei offensichtlich schweren Rechtsverstößen in eine Sachprüfung über die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung
eintreten.
8. Die Prüfungsbehörde kann ohne Einschaltung des Prüfungsausschusses darüber entscheiden, ob ein Bescheid über das Nichtbestehen
der Steuerberaterprüfung zurückgenommen wird.
10. Allein die Teilnahme an der Prüfung begründet keine Besorgnis der Befangenheit des Beamten, der über die Rücknahme des
Bescheides über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung zu entscheiden hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAD-39081
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.12.2006 - 2 K 193/04
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