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Irritationen um das Wahlrecht auf Sofortabschreibung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 746Die Koalitionsvereinbarung v. sah u. a. auch die Einführung eines Wahlrechts vor, „die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 € oder die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 € anzuwenden”. Diese Vorgabe wurde durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. (BGBl 2009 I S. 3950) mit einer Neufassung des § 6 Abs. 2 und 2a EStG umgesetzt, die durchaus einige Fragen aufwirft.
I. Geringwertige Wirtschaftsgüter bei Gewinneinkünften
[i]Wahlrecht nur für Wirtschaftsgüter mit
Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 150 € bis 410
€Nach der Neuregelung betrifft das Wahlrecht auf
Sofortabzug der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger
Wirtschaftsgüter nur solche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs-
oder Herstellungskosten über 150 € und nicht über 410 €
liegen. Für diese Wirtschaftsgüter kann auch ein Sammelposten
gebildet werden, der gleichmäßig über fünf Jahre
abzuschreiben ist.
[i]Weitere Komplizierung durch
drei Kategorien geringwertiger WirtschaftsgüterDas Wahlrecht
führt damit zu drei Kategorien geringwertiger Wirtschaftsgüter:
Solche mit geringfügigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (bis 150 €), die stets der Sofortabschreibung unterliegen,
solche mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 € bis 410 €, die ebenfalls sofort abzuschreiben sind, wenn sie nicht in einen...