BFH Beschluss v. - VIII B 211/08

Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit kein Zulassungsgrund; Wohnsitzwechsel der Kläger berührt grundsätzlich nicht die Beklagtenstellung des Finanzamts

Gesetze: FGO § 51 Abs. 1, FGO § 63, FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4, FGO § 113, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 124, FGO § 128, ZPO § 227

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO) liegen nicht vor.

3 1. Zu Unrecht sehen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensmangel in der Mitwirkung des von ihnen abgelehnten Berichterstatters bei Erlass des angefochtenen Urteils. Eine Zulassung der Revision aus diesem Grund kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit durch Beschluss des Finanzgerichts (FG) abgelehnt wurde und diese Ablehnung nach § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar ist.

4 Nach § 124 Abs. 2 FGO unterliegen dem Endurteil vorausgegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision. Daher kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden (vgl. , BFH/NV 2003, 640; Senatsbeschlüsse vom VIII B 82/08, und vom VIII B 52/08, juris).

5 Allerdings schließt § 124 Abs. 2 FGO die Rüge solcher Verfahrensmängel nicht aus, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung fortwirken und damit dem angefochtenen Urteil anhaften, sofern die Vorentscheidung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf den gesetzlichen Richter (, BFHE 130, 157, BStBl II 1980, 457; , BFH/NV 2000, 589). Ein derartiger Verstoß durch Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs kann indessen nur dann als Verfahrensmangel i.S. der §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 1 FGO geltend gemacht werden (vgl. Begründung zum zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom zu Art. 1 Nr. 18 in BTDrucks 14/4061, S. 11 f.; Spindler, Der Betrieb 2001, 61, 62; ferner , BFH/NV 2003, 65, m.w.N.), wenn der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88; in BFH/NV 2003, 640; vom XI S 7/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1556; vom II B 81/04, BFH/NV 2005, 2221; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 9).

6 Für eine solche willkürliche Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ein derartiger Grund besteht, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus —jedoch nach Maßgabe einer vernünftigen, objektiven Betrachtung— davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen, sondern unsachlich oder willkürlich entscheiden. Im Allgemeinen lassen die von dem Richter vorgenommenen Verfahrenshandlungen keinen Schluss auf dessen Befangenheit zu. Dabei rechtfertigen auch fehlerhafte Entscheidungen grundsätzlich keine Richterablehnung; vielmehr hat die Überprüfung richterlicher Entscheidungen im Rechtsmittelweg zu erfolgen (ständige Rechtsprechung, s. z.B. , BFH/NV 1995, 131; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 47, jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für behauptete Rechtsverstöße eines Richters in einem Parallelverfahren.

7 Die Erwägungen des in dem es das Ablehnungsgesuch der Kläger zurückgewiesen hat, orientieren sich erkennbar an dieser Rechtsprechung. Die Ausführungen setzen sich im Einzelnen mit den vorgebrachten Ablehnungsgründen auseinander und kommen zu dem jeweils nachvollziehbaren Schluss, dass aus objektiver Sicht für eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters den Klägern gegenüber keine Anhaltspunkte bestehen. Die Beschlussgründe sind keineswegs greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich, oder mit anderen Worten: völlig unvertretbar. Bei objektiver Betrachtung ist die Auffassung der Kläger, Gründe für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs seien „nicht erkennbar”, nicht nachzuvollziehen.

8 Eine greifbare Gesetzwidrigkeit folgt insbesondere auch nicht daraus, dass die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss dem 17seitigen Sachvortrag der Kläger zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs nach ihrer Auffassung „ganz offensichtlich” nicht entspricht. Die hier bereits zitierte Rechtsprechung stellt auf die greifbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung ab, also auf Tenor und Begründung. Soweit bei nicht mit Rechtsmitteln anfechtbaren Beschlüssen trotz fehlender gesetzlicher Anordnung (vgl. § 113 Abs. 1 und 2 Satz 1 FGO) überhaupt eine entsprechende Anwendung des § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO geboten sein kann, genügt jedenfalls eine dem wesentlichen Inhalt nach gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands (vgl. § 105 Abs. 3 FGO). Der Beschluss des FG genügte diesem Anspruch. Aus ihm ergibt sich nicht, dass das FG den Begründungsvortrag der Kläger im Wesentlichen verkannt hätte und deshalb zu zwangsläufig fehlerhaften rechtlichen Erwägungen gelangt wäre.

9 2. Das angefochtene Urteil leidet auch nicht an dem Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs. Das FG musste dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag auf Vertagung nicht entsprechen.

10 Die Kläger haben den Vertagungsantrag damit begründet, dass das Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Zeugenvernehmung zu einem materiellen Streitpunkt überraschend gewesen sei und eine Rücksprache des Klägers und Prozessbevollmächtigten mit der nicht zur Verhandlung erschienenen und vom Erscheinen entbundenen Klägerin erfordere, um abschließend Stellung nehmen zu können. Zu Recht hat das FG einen erheblichen Grund für eine Vertagung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO verneint, weil die der Beweisaufnahme zu Grunde liegende Frage bereits in einem vorausgegangenen Erörterungstermin ausführlich erörtert worden war. An diese Sachverhaltsfeststellung ist der BFH gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Unter diesen Umständen musste dem Kläger auch in seiner Funktion als Prozessbevollmächtigter der Klägerin das Sachproblem bekannt sein. Es mag sein, dass der Kläger mit einem anderen Ergebnis der Beweisaufnahme gerechnet hatte. Das bedeutet nicht, dass er sich auf einen dem Klägervortrag entgegengesetzten Ausgang der Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht hätte vorbereiten können.

11 Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem materiellen Einzelpunkt überhaupt kausal für die Entscheidung hätte werden können angesichts des nach der Beweiserhebung mit einer anderen —verfahrensrechtlichen— Begründung gestellten Antrags der Kläger auf Vollaufhebung der angefochtenen Steuerbescheide. Die diesbezügliche Antragsauslegung durch das FG haben die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung bestätigt (Schriftsatz vom , unter X.).

12 Im Übrigen haben die Kläger auch im Rahmen der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt, dass und was sie ggf. in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht noch zum Ergebnis der Beweisaufnahme hätten vortragen wollen.

13 3. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, welche Auswirkungen ein Wohnsitzwechsel während des anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens auf die prozessuale Stellung des beklagten Finanzamts hat, schafft keinen Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 FGO, weil sie weder von grundsätzlicher Bedeutung ist noch geeignet, der Rechtsfortbildung zu dienen. Die Frage ist durch die Rechtsprechung des BFH in dem Sinne geklärt, dass die Beklagtenstellung des Finanzamts, das die angefochtenen Bescheide erlassen hat (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO), hiervon grundsätzlich nicht berührt wird (ständige Rechtsprechung, s. , BFHE 108, 10, BStBl II 1973, 198; vom I R 17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631; , BFH/NV 2008, 1501, unter III.A.4.b, jeweils m.w.N.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 63 FGO Rz 9, m.w.N.). Eine der anerkannten Ausnahmen vom Grundsatz wie der Übergang der Zuständigkeit von einer Behörde auf eine andere aufgrund staatlichen Organisationsakts oder der Erlass eines Änderungsbescheids während des finanzgerichtlichen Verfahrens durch eine andere Behörde (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1501) liegt im Streitfall nicht vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 663 Nr. 4
UAAAD-38570