Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LSG Nordrhein-Westfalen, L 15 U 297/07 vom SG Düsseldorf, S 1 U 52/06
Gründe
I
Umstritten ist die Feststellung eines Sportunfalls als Arbeitsunfall.
Der im Jahre 1960 geborene Kläger ist bei der K Verkehrs-Betriebe AG (im Folgenden: KVB) als Straßenbahnfahrer beschäftigt und Mitglied der "Betriebssportgemeinschaft 1926 der K Verkehrs-Betriebe AG e.V." (im Folgenden: BSpG 1926). Die Gründung der BSpG 1926 erfolgte auf Initiative der KVB, die sie finanziell unterstützt und Räumlichkeiten für Veranstaltungen zur Verfügung stellt. Mitglied der BSpG 1926 kann jede natürliche und juristische Personen werden; in ihren Vorstand sind nur Beschäftigte und Ruheständler der KVB wählbar. Jeweils ein Vorstandsmitglied wird durch den Vorstand und durch den Betriebsrat der KVB bestellt, die Übrigen und jeweils ein Ersatzmitglied werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Endet das Beschäftigungsverhältnis bei der KVB außer durch Ruhestand, dann erlischt auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Der Kläger gehörte der Mannschaft "Fußball M" an und verdrehte sich am beim Training, an dem an diesem Tag drei Betriebsangehörige und fünf betriebsfremde Mitglieder teilnahmen, das Knie. Eine nachfolgende Arthroskopie ergab ua eine weitgehende Ruptur des vorderen Kreuzbandes und einen Außenmeniskuseinriss. Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Sportausübung der innere Bezug zur versicherten Tätigkeit gefehlt habe, weil der Teilnehmerkreis nicht im Wesentlichen auf die Beschäftigten der KVB beschränkt sei (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom ) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf das Urteil des Senats vom - 2 RU 130/59 - BSGE 16, 1 = SozR Nr 49 zu § 542 RVO aF), der es sich anschließe, erfordere der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Betriebssport ua, dass der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da jede natürliche und juristische Person Mitglied der BSpG 1926 werden könne. Nichts anderes folge aus den finanziellen Zuschüssen und dem Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten seitens der KVB sowie deren Einfluss auf den Vorstand.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger, das LSG habe § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) unzutreffend ausgelegt, seine sportliche Betätigung, bei der sich der Unfall ereignet habe, habe im inneren Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Es sei zu klären, ob dieser Zusammenhang nur bei einem im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis bestehe. Die KVB habe die BSpG 1926 ins Leben gerufen, und wer als Mitarbeiter der KVB sich für Betriebssport interessiere "lande" automatisch bei der BSpG 1926. Von daher entstehe bei den Beschäftigten der KVB, die sich der BSpG 1926 anschlössen, ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, im Falle eines Schadens in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert zu sein. Es würde zu zufälligen Ergebnissen führen, wenn auf den Teilnehmerkreis in der Sparte, in der ein Beschäftigter aktiv werde, oder bei der jeweiligen Veranstaltung abgestellt werde. Auch sei es möglich, dass sich die Mitgliederstruktur im Laufe der Zeit - für das einzelne Mitglied unbemerkt - ändere oder die Satzung des Vereins entsprechend geändert werde. Entscheidend sei, dass die BSpG 1926 unter einem - vom LSG festgestellten - maßgeblichen Einfluss des Unternehmens stehe.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom und des Sozialgerichts Düsseldorf vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und festzustellen, dass sein Unfall am ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht seine Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Sein Unfall vom ist kein Arbeitsunfall.
Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl nur - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 10 mwN).
Dass der Kläger am bei dem Training der Mannschaft "Fußball M -" der BSpG 1926 einen Unfall mit Knieverletzung erlitten hat, steht fest, ebenso sein Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII aufgrund seiner Beschäftigung als Straßenbahnfahrer der KVB. Die vom Kläger zur Zeit des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung - Teilnahme an einem Fußballtraining der BSpG 1926 - stand jedoch nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit bei der KVB.
Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand, ist maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl nur - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 14 mwN). Handelte der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen, bei darüber hinausgehenden Erweiterungen des Versicherungsschutzes, zB auf Dienstreisen, bei Betriebssport, bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen.
Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports, der der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, von unversicherten sportlichen Aktivitäten muss ua der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein (zu den weiteren Voraussetzungen vgl - BSGE 16, 1 = SozR Nr 49 zu § 542 RVO aF und zuletzt vom - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 16 auch mit Hinweisen auf die grundsätzlich zustimmende Literatur). Aus der zwischenzeitlich erschienenen Literatur (vgl Bieresborn, Schach, Chartfahren, Freeclimbing und Drachenfliegen - versicherter Betriebssport in der gesetzlichen UV? - Beitrag zu den Grenzen, SGb 2007, 472 ff; Greiner, Teleologische Rechtfertigung und Voraussetzung der Einbeziehung des Betriebssports in die gesetzliche Unfallversicherung, SGb 2009, 581 ff) ist nichts Neues für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens herleitbar.
Ausgehend von diesen Voraussetzungen haben die Beklagte und die Vorinstanzen zu Recht verneint, dass der Unfall des Klägers am ein Arbeitsunfall ist. Das Fußballtraining, bei dem der Unfall sich ereignete, war kein Betriebssport, der im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers als Straßenbahnfahrer stand, weil der Teilnehmerkreis nicht im Wesentlichen auf Angehörige des Beschäftigungsunternehmens KVB beschränkt war.
Zwar steht es einem Betriebssport im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und der erforderlichen Beschränkung des Teilnehmerkreises im Wesentlichen auf die Beschäftigten des oder der an der Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen nicht entgegen, wenn die Organisation des Betriebssports auf einen nur aus Betriebsangehörigen und deren Familienangehörigen bestehenden Verein übertragen ist, der in engem Zusammenhang mit dem Unternehmen steht ( - SozR 3-2200 § 548 RVO Nr 16; ebenso schon in der grundlegenden Entscheidung vom , aaO; zur gemeinsamen Sportausübung von Beschäftigten mehrerer Unternehmen vgl ). Diese Beschränkung des Mitgliederkreises solcher Betriebssportvereine war nach den von der Revision nicht gerügten Feststellungen des LSG nicht gegeben, weil nach der Satzung der BSpG 1926 jede natürliche und juristische Person Mitglied der BSpG 1926 werden konnte.
Da jede natürliche und juristische Person Mitglied des Vereins werden konnte, bestand zwischen der Mitgliedschaft in der BSpG 1926 und der in einem normalen Sportverein kein grundlegender Unterschied. Wenn aber nicht die Betriebsangehörigkeit für die Vereinsmitgliedschaft entscheidend ist, sondern der Verein wie ein allgemeiner Sportverein für jeden zugänglich ist, sind keine Gründe zu erkennen, warum sportliche Aktivitäten in einem solchen Sportverein - für einen Teil der Mitglieder - im sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit in einem Unternehmen und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen sollen.
Die finanziellen Zuwendungen des Unternehmens an die BSpG 1926 und dessen Einfluss auf den Vorstand können das Fehlen der Beschränkung des Teilnehmerkreises im Wesentlichen auf Beschäftigte des Unternehmens nicht ersetzen.
Entgegen dem Revisionsvorbringen wirft diese Konkretisierung der Voraussetzung "Teilnehmerkreis" für in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Betriebssport keine Abgrenzungsprobleme auf. Den satzungsrechtlich eröffneten Mitgliederkreis des Sportvereins kann jeder der Satzung des Vereins entnehmen. Wenn jedermann Mitglied werden kann, liegt es auf der Hand, dass die Sportausübung in diesem Verein nicht an die versicherte Beschäftigung anknüpft.
Von daher sind auch keine Gründe für ein schutzwürdiges Vertrauen seitens des Klägers zu erkennen, zumal es an dahin gehenden Feststellungen des LSG bzw Verfahrensrügen seitens des Klägers fehlt. Im Übrigen ist angesichts des Revisionsvorbringens darauf hinzuweisen, dass es keinen irgendwie gearteten "Anspruch" eines Beschäftigten auf eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Betriebssport gibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NAAAD-38529