Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Hagen vom
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von zwei Jahren und drei Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. = NJW 2008, 1173; Beschl. vom - 4 StR 21/08).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Fundstelle(n):
VAAAD-38522