BGH Beschluss v. - 2 StR 532/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Beschwerdeführer ist durch die Stellungnahme des Generalbundesanwaltes auf die mögliche Aufhebung des Maßregelausspruches hingewiesen worden. Dass er sich über die daraus gegebenenfalls resultierenden rechtlichen Konsequenzen im Klaren war, zeigt der Schriftsatz seiner Verteidigerin vom .

Die Zurücknahme der Revision ist nach der Entscheidung des Senates über das Rechtsmittel nicht mehr zulässig und damit gegenstandslos.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAD-38511