BGH Beschluss v. - II ZR 34/07

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Zweibrücken, 7 U 245/05 vom LG Landau, 4 O 587/04 vom

Gründe

Die die Beklagten zu 2 bis 5 betreffende Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Grundsatzfragen sind nicht zu entscheiden, und die Klägerin macht zu Unrecht einen Verfassungsverstoß geltend.

I. Der Senat kann über die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden, obwohl der Rechtsstreit im Verhältnis zum Beklagten zu 1 gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Die Beklagten sind sämtlich lediglich einfache Streitgenossen. Im Falle der Unterbrechung des Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen kann bezüglich der anderen Streitgenossen, sofern das Ende der Unterbrechung nicht absehbar ist, ohne die sonst geltenden Beschränkungen des § 301 ZPO Teilurteil ergehen (Sen.Urt. v. - II ZR 151/04, ZIP 2006, 1529 Tz. 5, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 168, 188 ff.; , NJW 2007, 156, 157; v. - VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594, 595). Entsprechend ist eine gesonderte Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich. Nur eine Fortsetzung des Verfahrens wird dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz gerecht ( aaO. S. 158; v. aaO.).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie gegen die Abweisung der Hilfsanträge zu 3 und 4 gerichtet ist. Insoweit fehlt jegliche Begründung; mit der Abweisung der vom Berufungsgericht nach § 533 ZPO für unzulässig erachteten Klageänderung setzt sie sich mit keinem Wort auseinander.

III. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde - bzw. wäre es bezüglich der Hilfsanträge zu 3 und 4 - unbegründet. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das gilt nicht nur für die selbständig im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 bis 5 behaupteten Zulassungsgründe, sondern auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde (tatsächlich nicht vorhandene) Zulassungsgründe im Verhältnis zum Beklagten zu 1 - ohne dies allerdings in der gebotenen Form klarzustellen - auf die Beklagten zu 2 bis 5 meint erstrecken zu wollen.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

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Fundstelle(n):
MAAAD-38457