Freiberufliche Einkünfte eines Krankenhaus-Chefarztes durch als erlaubte Nebentätigkeit ausgestaltetes stationäres Liquidationsrecht
Betriebsaufgabeerklärung durch Antrag auf Löschung der betrieblichen Steuersignale wegen „Einstellung der freiberuflichen
Tätigkeit”
Antrag auf Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen ohne Einbeziehung freiberuflicher Einkünfte
Leitsatz
1. Ein angestellter Chefarzt eines Krankenhauses bezieht mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für
die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen i. d. R. Arbeitslohn, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des
Dienstverhältnisses erbracht werden; ist aber im Dienstvertrag des Chefarztes mit dem Krankenhausträger ein stationäres Liquidationsrecht
des Chefarztes eindeutig als Bestandteil einer erlaubten Nebentätigkeit ausgestaltet und klar von den Einkünften aus dem Dienstverhältnis
getrennt, erzielt der Chefarzt insoweit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
2. Hat der Chefarzt seine freiberufliche Nebentätigkeit in den Räumlichkeiten und mit der Ausstattung des Krankenhauses augeübt
und ist er im Juli des Streitjahres in Ruhestand getreten, so von einer wirksamen Betriebsaufgabeerklärung zum 31.12. des
Streitjahres auszugehen, wenn der Bevollmächtigte des Arztes im Folgejahr dem Finanzamt u.a. mitgeteilt hat, der Arzt habe
ab 1.1. des Folgejahres aus Altersgründen seine freiberufliche Tätigkeit eingestellt, das Lohnsteuer- und Umsatzsteuersignal
solle ab dem Folgejahr gelöscht werden und bei der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Folgejahr solle
wegen der „Betriebsaufgabe zum 31.12.” des Streitjahres ein Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit von 0 Euro berücksichtigt
werden. Diese Betriebsaufgabe wird auch durch Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit an anderer Stelle in geringfügigem
Umfang nicht ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 8/2010 S. 571 TAAAD-38420
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FG des Saarlandes, Urteil v. 25.11.2009 - 1 K 2231/05
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