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FG Köln Urteil v. - 10 K 1150/07 EFG 2010 S. 337 Nr. 4

Gesetze: EStG § 64 Abs 2

Kindergeld:

Haushaltsaufnahme von Kindern getrennt lebender Eltern

Leitsatz

1) Das Merkmal der Haushaltsaufnahme wird in erster Linie durch den tatsächlichen Umstand bestimmt, dass das Kind nicht nur vorübergehend in dem betreffenden Haushalt lebt.

2) Wohnt ein Kind getrennt lebender Eltern nur für einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum - etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien - bei dem anderen Elternteil, ist es nicht in dessen Haushalt aufgenommen.

3) Steht zum Zeitpunkt des Einzugs des Kindes noch nicht endgültig fest, ob das Kind auf Dauer bei dem anderen Elternteil wohnen wird, kann der Wohnungswechsel dagegen als Aufnahme in den Haushalt des anderen Elternteils zu werten sein, wenn sich das Kind dort für einen längeren Zeitraum aufhält.

4) Von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt kann jedenfalls dann regelmäßig ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten bei dem anderen Elternteil lebt und eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 337 Nr. 4
NAAAD-38409

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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Urteil v. 17.09.2009 - 10 K 1150/07

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