Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt, soweit der Erinnerung nicht durch den Beschluss vom abgeholfen worden ist, ohne Erfolg.
1. Die Kläger wenden sich gegen die Abrechnung der Kosten für die Übersendung der Informationsschreiben. Der Senat hat in seinem auf die Erinnerung der Beigeladenen zu 1 ergangenen Beschluss vom heutigen Tage - BVerwG 4 KSt 1004.08 - näher dargelegt, dass die durch derartige Informationsschreiben entstandenen Kosten im Hinblick auf die besondere Verfahrenssituation bei einer Aussetzung nach § 93a Abs. 1 VwGO sowie der Fortsetzung dieses Verfahrens nach § 93a Abs. 2 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein können. Allerdings beziehen sich einige der Informationsschreiben oder Teile davon auf Sachverhalte, die das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant - insbesondere Besonderheiten der anwaltlichen Vergütung bei einem derartigen Großverfahren - oder andere organisatorische Fragen sowie das Verfahren der Verfassungsbeschwerde betreffen. Dies hat die Kostenbeamtin zum Anlass genommen, die vorgelegten Informationsschreiben entweder ganz oder teilweise außer Ansatz zu lassen; der Senat hat dieses als gerechtfertigt angesehen.
Die Kläger meinen, für jeden einzelnen Kläger bzw. jede Rechtsgemeinschaft sei nicht ein Betrag von 6,15 EUR wie im Kostenfestsetzungsbeschluss, sondern von 6,50 EUR anzusetzen. Eine nähere Begründung hierfür tragen sie nicht vor. Der Senat sieht keinen Anlass, eine vom Kostenfestsetzungsbeschluss abweichende Festsetzung zu treffen.
2. Die Erinnerung bleibt auch erfolglos, soweit sich die Kläger gegen die Absetzung der Reisekosten für einen zweiten Rechtsanwalt anlässlich der Besprechung mit zwei Mandanten (Kostenfestsetzungsbeschluss S. 129) wenden. Wie der Senat bereits in seinem BVerwG 4 KSt 1009.07 - [...] Rn. 13 entschieden hat, ist die Anwesenheit von mehr als einem Rechtsanwalt bei vorbereitenden Besprechungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht geboten und somit nicht erstattungsfähig.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens, bei der auch der Streitgegenstand einzubeziehen ist, der bereits Gegenstand der Abhilfeentscheidung war, beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstelle(n):
PAAAD-38203