Freie Beweiswürdigung im Strafverfahren: Glaubwürdigkeit eines vorbestraften Belastungszeugen; Würdigung einer Aussage als nur teilweise glaubhaft
Gesetze: § 261 StPO
Instanzenzug: Az: (535) 1 Kap Js 156/09 Ks (8/09) Urteil
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung und wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub sowie zum Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge; ferner rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
21. Nach den Feststellungen des Landgerichts versuchte der Angeklagte im Jahr 2008 und im Januar 2009, seinen ehemaligen Arbeitgeber durch Drohungen zur Zahlung von zuletzt 6,3 Mio. € zu veranlassen. Er kündigte an, dem Unternehmen durch - auch öffentliche - Anprangerung von ihm behaupteter Unregelmäßigkeiten namentlich im Zusammenhang mit Verkaufsprospekten schweren Schaden zuzufügen, falls seine Zahlungsforderung nicht erfüllt werde.
3Das Unternehmen kam dem Verlangen jedoch nicht nach. Deswegen fasste der Angeklagte den Entschluss, die Zahlung der 6,3 Mio. € durch die Entführung eines Vorstandsmitglieds des Unternehmens zu erzwingen. Den Tatplan entwickelte er im Januar 2009 bei mehreren Treffen mit dem Zeugen D., der zuletzt wegen Mordes, schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und Mitte des Jahres 2008 aus der Strafhaft entlassen worden war.
4Auf Initiative des Angeklagten und nach seinem Vorstellungsbild war D. spätestens am bereit, die Tat zwischen dem 20. und durchzuführen. Er sollte das ins Auge gefasste Opfer vor dessen Arbeitsstelle „wegfangen“. Dann sollte er den Geschädigten u. a. mit einem Telefonbuch schlagen, damit drohen, ihn auch zu Hause aufzusuchen, und zumindest konkludent Übergriffe auf dessen Tochter in Aussicht stellen (UA S. 31). Das Opfer sollte auf diese Weise dazu gebracht werden, die vom Angeklagten erstrebte Summe auf dessen Konto zu überweisen. Von dort aus sollte das Guthaben zu einer Bank in Luxemburg transferiert werden, wo es der Angeklagte abheben und dem D. 500.000 € übergeben wollte. Das Opfer sollte nach Zahlung freigelassen werden. D. sollte es aber einige Wochen später gegen Zahlung von weiteren 50.000 € „liquidieren“, damit es keine Aussage machen und den Angeklagten nicht belasten könne (UA S. 31).
5Wie spätestens nach dem Treffen vom beabsichtigt führte D. die Tat nicht aus. Vielmehr offenbarte er sich zunächst einem Rechtsanwalt, der den Sachverhalt am bei der Staatsanwaltschaft vortrug und dafür sorgte, dass sein Mandant noch am selben Tage in den Räumlichkeiten der Mordkommission erschien und eine umfassende Aussage machte.
62. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub sowie zum Mord, weswegen es eines Eingehens auf die insoweit erhobene Verfahrensrüge nicht bedarf. Die mitgeteilte Beweiswürdigung ist unklar und lückenhaft (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Sie unterlässt es, prägende Umstände der Tat, wie sie sich nach den Bekundungen des Hauptbelastungszeugen zugetragen hat, näher zu würdigen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 377 m.w.N.; Tz. 9; Brause NStZ 2007, 505, 506).
7Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte habe D. zu einer Entführung und anschließenden Ermordung des Tatopfers anzustiften versucht, maßgebend auf dessen Aussage. Eine hinreichende, die revisionsgerichtliche Nachprüfung ermöglichende Würdigung der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussage nimmt sie jedoch nicht vor. Sie beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, der Zeuge habe „ohne ersichtliches Belastungsinteresse die Versuche des Angeklagten, ihn zu den in den Feststellungen geschilderten Taten zu veranlassen, glaubhaft geschildert“ (UA S. 51), und die Mitteilung der Gründe, die den Zeugen nach seinen Bekundungen zur Erstattung der Strafanzeige veranlasst haben. Das wird den Anforderungen nicht gerecht.
8a) Bei dem Zeugen handelt es sich, wie aus seinen Vorbelastungen ersichtlich ist, um eine außerordentlich problematische Persönlichkeit. Schon deswegen durfte sich das Landgericht nicht mit der formelhaften Wendung begnügen, sie habe dessen Aussage „einer besonders kritischen Würdigung unterzogen“ (UA S. 51), sondern musste diese tatsächlich vornehmen.
9Im Anschluss an die Verfahrensrüge merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass sich das Landgericht mit dem Umstand hätte auseinandersetzen müssen, dass der Zeuge ausweislich des hinsichtlich dessen die Strafkammer die Durchführung des Selbstleseverfahrens angeordnet hatte und das durch die Verteidigung im Revisionsverfahren vorgelegt worden ist, u. a. wegen Verdeckungsmordes verurteilt ist, wobei er nach den Urteilsfeststellungen seinen Tatbeitrag bagatellisiert und die wesentlichen Verletzungen des Tatopfers seinem Mittäter angelastet hatte. Vorstrafen machen einen Zeugen zwar nicht schlechthin unglaubwürdig; sie nötigen aber jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen zu einer ausführlichen Würdigung seiner Aussage (vgl. BGH NStZ 2002, 495).
10b) Die Aussage des Zeugen weist auch inhaltliche Merkwürdigkeiten auf, mit denen sich das Landgericht nicht auseinandersetzt. Insbesondere widerspricht die Feststellung, D. habe das Opfer nach der Tat zunächst freilassen, einige Wochen später aber gegen Zahlung von weiteren 50.000 € zur Verhinderung einer Belastung des Angeklagten „liquidieren“ sollen (UA S. 31), jeglicher „Verbrechervernunft“ und drängt demnach zu näherer Erörterung.
11c) Unzureichend würdigen die Urteilsgründe ferner die Bekundungen des Zeugen zum Motiv der Strafanzeige. Seine Angabe, er habe „Beweise sammeln wollen“, glaubt ihm die Strafkammer nicht. Hingegen folgt sie ihm darin, dass er den Angeklagten anfangs nicht ganz ernst genommen, als es konkret geworden sei, aber „kalte Füße“ bekommen habe, dass er - was sich in den Feststellungen im Übrigen nicht widerspiegelt - die Sorge hatte, mit der Tat in Verbindung gebracht zu werden, wenn - einer Ankündigung des Angeklagten entsprechend - bei seiner Weigerung ein „zweites Team“ die Tat „durchziehen“ werde, und dass er davon ausgegangen sei, er werde „keinen Cent zu sehen bekommen, wenn der Angeklagte das Geld erst auf dem Luxemburger Konto gehabt hätte“ (UA S. 51 f.). Zwar ist das Tatgericht nicht gehindert, einem Zeugen nur teilweise zu glauben; es muss dann jedoch die hierfür maßgebenden Gründe darlegen (BGH NStZ 2004, 635, 636; Schoreit in KK 6. Aufl. § 261 Rdn. 29). Hieran fehlt es gänzlich. Hinzu kommt, dass die Angaben des Zeugen miteinander und auch mit den durch das Landgericht getroffenen Feststellungen teils nur schwer vereinbar sind.
12d) Die Erwägungen der Strafkammer sind nicht tragfähig, allein einen Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub zu bestätigen und einen solchen wegen tateinheitlich versuchter Anstiftung zum Mord sicher auszuschließen. Allerdings erscheint nach der Gesamtheit der festgestellten Begleitumstände ein solches Ergebnis nach einer vollständigen rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung nicht unwahrscheinlich.
133. Aufgrund der Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub sowie zum Mord haben die insoweit verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren sowie die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf, um dem neuen Tatgericht eine ausgewogene Strafzumessung zu ermöglichen.
144. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten angesichts zahlreicher Auffälligkeiten seiner Person und der ihm zur Last gelegten Taten einer eingehenderen Würdigung bedarf als bisher geschehen. Im Rahmen der Strafzumessung wird hinsichtlich der versuchten Erpressung maßgebend zu erörtern sein, dass für den Angeklagten von vornherein keinerlei Aussichten bestanden, die erstrebte Zahlung zu erlangen. Das Landgericht bezeichnet das Vorgehen des Angeklagten dementsprechend in anderem Zusammenhang selbst als „dilettantisch“ (UA S. 52). Soweit die Strafkammer in Bezug auf die versuchte Anstiftung strafschärfend verwertet, der Angeklagte habe „zu der im Strafgesetzbuch mit der höchsten Strafe sanktionierten Tat anstiften“ wollen (UA S. 55), begegnet dies unter dem Aspekt des § 46 Abs. 3 StGB Bedenken.
Basdorf Raum Schaal
König Bellay
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
GAAAD-38112