Kürzung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes um geschuldete Versorgungsleistungen bei der Ermittlung des Jahresentgelts
Leitsatz
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Einkünfte des Kindes aus im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge erhaltenem Vermögen um Versorgungsleistungen zu mindern sind, die das Kind an den Vermögensübergeber als vorbehaltene
Vermögenserträge zu leisten hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 741 Nr. 9 EStB 2010 S. 308 Nr. 8 KÖSDI 2010 S. 16990 Nr. 6 PAAAD-38002
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