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FG München Urteil v. - 5 K 3018/09 EFG 2010 S. 741 Nr. 9

Gesetze: EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 2, EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 1a, EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 2, EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 1a, GG Art. 3 Abs. 1

Kindergeld

Kürzung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes um geschuldete Versorgungsleistungen bei der Ermittlung des Jahresentgelts

Leitsatz

§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Einkünfte des Kindes aus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhaltenem Vermögen um Versorgungsleistungen zu mindern sind, die das Kind an den Vermögensübergeber als vorbehaltene Vermögenserträge zu leisten hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 741 Nr. 9
EStB 2010 S. 308 Nr. 8
KÖSDI 2010 S. 16990 Nr. 6
PAAAD-38002

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FG München, Urteil v. 10.12.2009 - 5 K 3018/09

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