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Track 13 | Abfindungen: BFH akzeptiert steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses
Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen nach einer aktuellen BFH-Entscheidung den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie die Fälligkeit der Abfindung hinausschieben. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung vor dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt.
Über eine positive BFH-Entscheidung zu Abfindungen informieren wir Sie jetzt.
Im Streitfall war ein Arbeitnehmer aus seinem Unternehmen ausgeschieden. Er erhielt eine Abfindung. In einer Betriebsvereinbarung war zunächst geregelt: Die Abfindung wird fällig im November im Jahr des Ausscheidens aus der Firma. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verschoben jedoch einvernehmlich den Eintritt der Fälligkeit auf den Januar des Folgejahres, da dies für den Arbeitnehmer steuerlich günstiger war. Die Abfindung wurde entsprechend auch erst im Folgejahr ausgezahlt. Wichtig ist dabei: Die geänderte Vereinbarung wurde vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im November geschlossen.
Der BFH hat die für den Arbeitnehmer günstigere steuerliche Gestaltung akzeptiert. Die Abfindung ist erst im Folgejahr zu versteuern. Die gute Nachricht lautet...