BGH Beschluss v. - IX ZA 17/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Rostock, 5 U 37/08 vom LG Neubrandenburg, 4 O 333/05 vom

Gründe

Der Beklagten kann nach § 114 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Das Rechtsmittel der Beklagten wäre nach § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässig. Wiedereinsetzung in die verstrichene Notfrist kann der Beklagten gemäß § 233 ZPO nicht gewährt werden. Die Wiedereinsetzung wäre nur möglich, wenn die Beklagte innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur Prozesskostenhilfe beantragt, sondern auch alle für die Bewilligung notwendigen Unterlagen beigebracht hätte (, NJW-RR 2000, 879; v. - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; st. Rspr.). Das hat die Beklagte versäumt.

Zwar ist es grundsätzlich zulässig, statt der erneuten Vorlage eines ausgefüllten Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auf einen vorinstanzlich bereits eingereichten Vordruck Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und hierauf unmissverständlich hingewiesen worden ist (BGHZ 148, 66, 69; , juris Rn. 3). In den Verhältnissen der Antragstellerin sind indes entgegen der Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten ausweislich der verspätet eingereichten persönlichen Erklärung Veränderungen eingetreten.

Die Antragstellerin hat ferner die nach § 117 Abs. 2 ZPO verlangten Belege nicht fristgerecht beigebracht, sondern noch später als die persönliche Erklärung erst am vorgelegt. Solche Belege sind auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen (vgl. BGHZ 148, 66, 69; , NJW 1998, 1230, 1231; v. , aaO.; v. , aaO.; v. - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. - IX ZA 10/06 FamRZ 2006, 1522, 1523; st. Rspr.). Da diese Belege vom März 2007 (Einkommensteuerbescheid für 2005) und vom Dezember 2007 (Versicherungsschein) stammen, hätten sie dem Antrag vom sogleich beigefügt werden können und müssen. Ein Einkommensbeleg für das Jahr 2006, für welches zumindest eine Einkommensteuererklärung der selbständig tätigen Antragstellerin vorgelegt werden konnte, fehlt ganz.

Da das Prozesskostenhilfegesuch erst am Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen ist, konnte der Antragstellerin ein Hinweis auf die fehlenden Belege und die möglichen Richtigkeitsbedenken durch den Senat nicht mehr zeitgerecht erteilt werden. Das geht zu ihren Lasten (vgl. , Rn. 5 f).

Fundstelle(n):
LAAAD-37617