Nachweis einer nur betrieblichen Nutzung eines Kfz
Leitsatz
1. Der Anscheinsbeweis, dass ein Kfz typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt wird,
kann entkräftet werden, indem ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen
Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Zum Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung bedarf es objektiv
nachprüfbarer Unterlagen, wie z. B. eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs. Allerdings kann der Nachweis, ein betriebliches
Kfz nicht für private oder unternehmensfremde Zwecke eingesetzt zu haben, auch auf andere Art und Weise als durch die Führung
eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs geführt werden (vgl. , BFH/NV 2007, 716).
2. Die Führung eines Fahrtenbuches kann nicht unter Hinweis auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 AO verweigern werden.
3. Es ist gemeinschaftsrechtlich ausdrücklich zugelassen, dass in den Mitgliedstaaten neben der Besteuerung nach vereinbarten
Entgelten auch die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vorgenommen wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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