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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12120/09 EFG 2010 S. 672 Nr. 8

Gesetze: StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

Vermögensverfall eines Steuerberaters

Gefährdung der Auftraggeberinteressen

Leitsatz

1. Ein Vermögensverfall ist erst dann beseitigt, wenn der Schuldner mit den Gläubigern der (titulierten) Forderungen Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird.

2. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerberaters ausgelöste gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls entfällt nicht im Hinblick auf die Möglichkeit, dass sich nach Auskunft des Insolvenzverwalters zwischenzeitlich der Abschluss des Insolvenzverfahrens abzeichnet und der Eintritt in die Phase der Restschuldbefreiung bevorsteht.

3. Die ungeordneten Vermögensverhältnisse eines Berufsangehörigen rechtfertigen im Regelfall die Annahme, die Auftraggeberinteressen seien gefährdet. Ein Nachweis, dass eine solche Gefährdung im konkreten Fall nicht gegeben sei, ist nur in Ausnahmefällen denkbar.

4. Eine Gefährdung der Interessen der Mandanten entfällt nicht dadurch, dass der in Vermögensverfall geratene Steuerberater seinen Beruf im Angestelltenverhältnis für eine Steuerberatungsgesellschaft ausübt, für die neben ihm selbst nur ein weiterer Berufsträger tätig ist.

5. Steht fest, dass ein Steuerberater sich in sonstigen geschäftlichen oder auch in eigenen (insbesondere steuerlichen) Angelegenheiten unzuverlässig verhält und sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Berater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit ungeachtet der vertraglichen Vereinbarungen die Interessen seiner Mandanten verletzt.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 672 Nr. 8
LAAAD-37494

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.11.2009 - 12 K 12120/09

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