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FG Münster Urteil v. - 15 K 5079/05 U EFG 2010 S. 604 Nr. 7

Gesetze: UStG § 15 Abs 4 Satz 3Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs 5 Unterabsatz 3 UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1

Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug bei Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes nach dem sog. Umsatzschlüssel; Frage der Eu-Rechtswidrigkeit des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG durch nur subsidiäre Anwendbarkeit des Regelaufteilungsmaßstabes Umsatzschlüssel

Leitsatz

Bei gemischt genutzten Gebäuden kann der Steuerpflichtige nicht abziehbare Teilbeträge nach sachgerechten Schätzungsmaßstäben sowohl durch Anwendung des sog. Flächenschlüssels als auch des sog. Umsatzschlüssels ermitteln lassen. Gem. § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist eine Ermittlung nach dem Umsatzschlüssel nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Nach Ansicht des Senates findet sich in der RL 77/388/EWG keine Ermächtigungsgrundlage für § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG. Art. 17 Abs. 5 der RL gestattet zwar Modifikationen, erlaubt jedoch nicht, den Regelaufteilungsmaßstab Umsatzschlüssel nur subsidiär zuzulassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 604 Nr. 7
UStB 2010 S. 167 Nr. 6
PAAAD-37471

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FG Münster, Urteil v. 08.12.2009 - 15 K 5079/05 U

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