Einheitswert des Betriebsvermögens für atypisch stille Gesellschaft
Leitsatz
Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 BewG (i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 vom ) waren Einheitswerte für
inländische Gewerbebetriebe festzustellen, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung waren. Erstreckte sich der
Gewerbebetrieb auch auf das Ausland und gehörte auch der ausländische Teil zum Gesamtvermögen, war nach der zum Stichtag geltenden
Fassung des § 19 Abs. 2 Satz 1 BewG ein zweiter Einheitswert festzustellen, der auch diesen Teil umfasste. Aus der Zusammenschau
beider Bestimmungen ergibt sich, dass ein Einheitswert des Betriebsvermögens auch für den inländischen Teil eines gewerblichen
Betriebs festzustellen war, wenn dessen ausländischer Teil nach § 114 Abs. 2 BewG nicht zum Gesamtvermögen gehörte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAD-37224
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 03.12.2009 - IV 322/2005
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