Schulgeld für den Besuch einer nicht staatlich anerkannten Ergänzungsschule im Inland im Veranlagungszeitraum 2004 nicht abzugsfähig
Leitsatz
1. Schulgeld für den Besuch einer inländischen Ergänzungsschule, der nicht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule
verliehen wurde (im Streitfall handelt es sich um eine Ergänzungsschule nach § 13 PSchG BW), ist im Veranlagungszeitraum 2004
ist nicht als Sonderausgabe abzugsfähig.
2. Soweit § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG in der Fassung durch das Jahressteuergesetz 2009 dazu führt, dass das Sonderungsverbot
des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG für Schulgeldzahlungen für den Besuch von Privatschulen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
EU belegen sind, nicht mehr zu prüfen ist, während dieses aufgrund der (fortgeltenden) Anknüpfung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
in der Fassung des Gesetzes vom an die staatliche Anerkennung der allgemein bildenden Ergänzungsschule dem Sonderausgabenabzug
im Veranlagungszeitraum 2004 entgegensteht, begegnet diese Ungleichbehandlung weder europarechtlichen noch verfassungsrechtlichen
Bedenken.
3. Auch gegen das Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums ist nicht verstoßen, weil diesem prinzipiell
durch den Familienleistungsausgleich (Kinderfreibetrag/Kindergeld, §§ 31 f., 62 ff. EStG) und den Ausbildungsfreibetrag (§
33a Abs. 2 EStG) Rechnung getragen ist.
4. Die Aufwendungen für die Schulausbildung des Sohnes sind auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zu
berücksichtigen, da keine zwangsläufig größeren Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands entstanden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1030 Nr. 13 EStB 2010 S. 308 Nr. 8 XAAAD-37211
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Sächsisches FG, Urteil v. 01.10.2009 - 1 K 2304/07
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