Zulässigkeit eines verfristeten Einspruchs bei verspäteter Zustellung eines Einspruchsbescheids
Leitsatz
Die unmittelbare computergestützte Versendung eines Steuerbescheids durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung mittels
einfachen Briefes bietet generell die Gewähr dafür, dass das maschinelle Bescheiddatum und der Absendetag übereinstimmen und
stellt insoweit einen für die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO ausreichenden Anscheinsbeweis dar.
Der allgemeine Hinweis auf mögliche Unregelmäßigkeiten bei der Finanzbehörde oder ein abweichender Eingangsvermerk des Stpfl.
reicht nicht aus, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften.
Im Falle einer behaupteten Abweichung zwischen Bescheid- und Zugangsdatum obliegt es dem Stpfl., den Briefumschlag aufzubewahren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAD-36889
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.08.2006 - 5 K 2791/05 U
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