Geschäftsführervergütung als verdeckte Gewinnausschüttung bei Fehlen konkreter Bestimmungen zu Arbeitszeit und geschuldeter
Leistung
Leitsatz
1. Zwei zu jeweils 40 % beteiligte GmbH-Gesellschafter können gemeinsam im Zusammenwirken als beherrschender Gesellschafter
angesehen werden, wenn sie im Hinblick auf mit der Gesellschaft gleichzeitig geschlossene, gleichlautende Anstellungsverträge,
die sie ohne Mitwirkung des jeweils Anderen nicht hätten durchsetzen können, gleichgerichtete Interessen verfolgen.
2. Enthält ein mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer geschlossener Anstellungsvertrag weder die Vereinbarung
einer Mindestarbeitszeit noch eine sonstige Konkretisierung der zu erbringenden Leistungen, sondern nur die Aussage, dass
sich die Arbeitszeit nach den Bedürfnissen der Gesellschaft zu richten habe, kann jedenfalls ein Teil des Gehalts als verdeckte
Gewinnausschüttung anzusehen sein.
Fundstelle(n): HAAAD-36882
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.12.2008 - 12 K 8507/05 B
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