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Die Ausschüttungssperre nach BilMoG
Ermittlung des maximalen Ausschüttungsbetrags
Durch die Einführung des BilMoG wird die Informationsfunktion des Jahresabschlusses insgesamt, aber auch hinsichtlich der Erfassung von noch nicht realisierten Gewinnen in Bezug auf die Zeitwertbewertung von Vermögensgegenständen verbessert. Gleichzeitig werden aber diese Beträge aus Gründen der Vorsicht sowie aus Gründen des Gläubigerschutzes wieder durch die Regelung einer Ausschüttungs- und Abführungssperre neutralisiert. Das Rechtsinstitut der handelsrechtlichen Ausschüttungssperre ist nicht neu: Früher war für Bilanzierungshilfen sowie für aktive latente Steuern eine Ausschüttungssperre vorgeschrieben. Durch Inkrafttreten des BilMoG wird die Ausschüttungssperre komplexer gestaltet und damit an Bedeutung hinzugewinnen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in BBK 3/2010 S. 93.
I. Altregelung der Ausschüttungssperre
1. Aktivierung von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
Nach § 269 Satz 1 HGB a. F. konnten Kapitalgesellschaften Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs in Form einer [i]BilanzierungshilfeBilanzierungshilfe aktivieren. Auch für Gesellschaften, die unter das PublG (§ 5 Abs. 1) fallen,...