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Lohnsteuer | Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i. S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der arbeitsrechtlich geschuldete. (2) Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i. S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden (entgegen R 3.33 Abs. 5 Satz 6 LStR 2009).
Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine die Pauschbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen eröffnende zusätzliche Leistung zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nicht vor, wenn sie unter Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen (wie Weihnachtsgeld) erbracht wird (R 3.33 Abs. 5 Satz 6 LStR 2008). Dieser dem eindeutigen Wortlaut widersprechenden Gesetzesauslegung ist der VI. (Lohnsteuer-)Senat des BFH nicht gefolgt. Ein „geschu...