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Bilanzierung | Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz duch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das hinsichtlich Form und Inhalt der Datenübermittlung Stellung genommen. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen ...