Aufwendungen für künstliche Befruchtung als
außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für
Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin, die in Übereinstimmung mit den
Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen werden, sind
als steuerlich angemessene und notwendige Heilbehandlung zu bewerten und
können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.
Demgemäß sind auch die Kosten für
künstliche Befruchtungen (im Streitfall: Invitro-Fertilisation) einer 44
Jahre alten Stpfl. als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Erstattungsanspruch
der Stpfl. gegen ihre Krankenversicherung nicht besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 10 Nr. 18 DStRE 2010 S. 724 Nr. 12 EFG 2010 S. 574 Nr. 7 MAAAD-36795
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Niedersächsisches FG, Urteil v. 20.10.2009 - 15 K 495/08
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