Entscheidung durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil als Verfahrensmangel
Gesetze: FGO § 65 Abs. 1, FGO § 65 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
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Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) zu Unrecht durch Prozess- anstatt durch Sachurteil entschieden und dadurch auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306, und vom VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345). Ein solcher Verfahrensmangel ist im Streitfall jedoch nicht festzustellen.
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Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das FG vorliegend die Klage zu Recht mit Prozessurteil als unzulässig abgewiesen, weil die (fachkundig vertretenen) Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 FGO) innerhalb der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist nicht hinreichend bezeichnet haben. Dabei ist entscheidend, ob das FG durch die Angaben der Kläger in die Lage versetzt wird, das Klagebegehren zu ermitteln, um den Umfang des begehrten Rechtsschutzes und damit die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306, unter II.3., und in BFH/NV 2007, 1345, unter II.1.b). Zum einen hat das FG die unspezifizierte Angabe im Klageantrag („gem. der Einwendungen”) nicht als hinreichende Konkretisierung des Klagebegehrens gewürdigt. Zum anderen waren der Klageschrift —entgegen dem Vorbringen der Kläger in der Beschwerdeschrift— der angegriffene Steuerbescheid und insbesondere die betreffende Einspruchsentscheidung weder beigefügt, noch sind innerhalb der Ausschlussfrist des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO diese oder andere Unterlagen eingereicht worden, aus denen das FG eine konkrete Rechtsverletzung der Kläger hätte entnehmen können; der Klageschrift beigefügt war nach Aktenlage lediglich die erste Seite der Einspruchsentscheidung, die neben der Bezeichnung der Kläger als Einspruchsführer, dem angegriffenen Steuerbescheid und dem Tenor der Entscheidung keine für die Ermittlung des Klagebegehrens relevanten Angaben enthielt. Sonstige Angaben zur Konkretisierung des Klagebegehrens sind innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht erfolgt.
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Demgegenüber lagen den von den Klägern angeführten BFH-Entscheidungen anders gelagerte Sachverhalte zugrunde, in denen von Seiten der jeweiligen Steuerpflichtigen hinreichend konkrete Angaben zum Gegenstand des Klagebegehrens gemacht wurden (s. , BFH/NV 1986, 754: Stellungnahme zum Betriebsprüfungsbericht; vom IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462: hinsichtlich bestimmter Einkünfte bezifferter Klageantrag; BFH-Beschluss in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306: Aufhebungsantrag betreffend die Ablehnung bestimmter <bezifferter> Änderungen eines Steuerbescheids).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 451 Nr. 3
SAAAD-36754