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Erwerb eigener Anteile durch die GmbH
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 349Die im Rahmen des MoMiG und BilMoG beschlossenen Änderungen des GmbH-Gesetzes und des Handelsgesetzbuches haben Auswirkungen auf den Erwerb eigener Anteile durch die GmbH.
I. Voraussetzungen des Erwerbs eigener Anteile
[i]Kein Erwerb von Geschäftsanteilen, auf welche die Einlagen nicht geleistet sindDie für den Erwerb eigener Anteile durch die GmbH zentrale Vorschrift stellt § 33 GmbHG dar. Die GmbH kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen (§ 33 Abs. 1 GmbHG). Ein Verstoß dagegen führt sogar zur Nichtigkeit des dinglichen und schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts.
[i]Nur „freies” Kapital darf verwendet werdenDie Gesellschaft darf eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet ist, nur erwerben, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf (§ 33 Abs. 2 GmbHG). Als Pfand nehmen darf die Gesellschaft solche Geschäftsanteile nur, soweit der Gesamtbetrag der durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile gesicherten Forderungen oder, wenn der Wert der als Pfand genommenen Geschäftsanteile niedriger ist, dieser Betrag nicht höher...