Ärztliche Kooperationen
2. Aufl. 2010
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B. Berufsausübungsgemeinschaften
I. Numerus clausus der Organisationsformen
Die gemeinsame Tätigkeit von Ärzten kann in verschiedenen Organisationen erfolgen. Allerdings ist die Gestaltungsfreiheit begrenzt.
1. Der berufsrechtliche Rahmen
Das Berufsrecht kennt die Berufausübungsgemeinschaft (z. B. Gemeinschaftspraxis), die Organisationsgemeinschaft (Praxis-, Apparate-, Laborgemeinschaft) sowie den Praxisverbund. Im Mai 2004 hat der 107. Deutsche Ärztetag grundlegende Änderungen der MBO im Hinblick auf diese Kooperationsmodelle beschlossen, die mittlerweile in den meisten Landesärztekammerbereichen, soweit die Heilberufe-Kammergesetze dies zuließen, umgesetzt wurden. Als Begründung wurde angegeben, das Berufsrecht müsse im Hinblick auf das GMG so „liberalisiert” werden, dass Ärzte hinsichtlich der neuen Versorgungsformen ihre Wettbewerbsfähigkeit wahren könnten. Ausgangsvorschrift für Ärztekooperationen ist § 18 MBO. Der Grundsatz, dass ein Arzt prinzipiell nur einer Berufsausübungsgemeinschaft angehören darf, wurde aufgehoben. Nach § 18 Abs. 1 MBO kann sich eine Berufsausübungsgemeinschaft auf Teile der gemeinsamen Berufsausübung (im Extremfall sogar auf eine einzelne Leistung) beschrä...