Entziehung von Branntwein aus dem
Steueraussetzungsverfahren
10-jährige Festsetzungsfrist bei
hinterzogener Branntweinsteuer
Keine
Exkulpationsmöglichkeit des Versenders bei Beauftragung einer
Spedition
Leitsatz
1. Eine Ware wird dem
Steueraussetzungsverfahren entzogen, indem das begleitende Verwaltungsdokument
gegen gefälschte Ausfuhrpapiere ausgetauscht und bei der
Ausgangszollstelle eine andere als die in das Verfahren der Steueraussetzung
übergeführte Ware angemeldet und hierbei die gefälschten
Versandpapiere vorgelegt werden.
2. Dadurch wird der objektive
Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht und die zehnjährige
Festsetzungsfrist nach
§ 169 Abs. 2 AO
in Gang gesetzt, die auch gegenüber dem Versender der Ware gilt, wenn die
von diesem mit dem Transport beauftragten Personen an der Steuerhinterziehung
beteiligt gewesen sind.
3. Zuständig für die
Abgabenerhebung ist der Mitgliedstaat, in dem die Entziehungshandlung begangen
worden ist. Ist die Abgabenerhebung zu einem Zeitpunkt als der Ort der
Entziehung noch nicht festgestanden ist, in einem anderen Mitgliedstaat
erfolgt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgiedstaat, in dem die
Entziehungsshandlung tatsächlich begangen wurde, über, wenn der Ort
der Entziehungshandlung innerhalb von drei Jahren ab Ausstellung des
begleitenden Verwaltungsdokuments ermittelt wird.
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