Voraussetzungen für den Anfall einer außergerichtlichen Terminsgebühr
Leitsatz
1. Voraussetzung für den Anfall einer Terminsgebühr ist eine auf die Erledigung des Klageverfahrens gerichtete Besprechung,
die einen ausreichenden Bezug zum jeweiligen Rechtsstreit aufweist. An das Merkmal einer Besprechung, die auch in einem Telefonat
bestehen kann, sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss es zu keinem Erfolg der Einigungsbemühungen
kommen. Es reicht, dass sich der Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung interessiert zeigt.
2. Insoweit sind im Streitfall die Voraussetzungen für die Terminsgebühr nicht erfüllt, da die Beantragung eines Billigkeitserlasses
in keinem hinreichenden Zusammenhang zur Erledigung eines Finanzrechtsstreits steht, der eine Umsatzsteuerfestsetzung zum
Gegenstand hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): ZAAAD-36568
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 06.10.2009 - 14 KO 1/07
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