Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Qualifizierung eines Fahrzeugs (Suzuki Samurai) als Zugmaschine oder PKW
Leitsatz
1. Zugmaschine i. S. d. Kraftfahrzeugsteuerrechts ist ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung
liegt und das nach seiner Bauart und Austattung ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von
Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist.
2. Die Einstufung als Zugmaschine kommt nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug ebenso zur Personenbeförderung und/oder Güterbeförderung
geeignet ist.
3. Der Zulassungsbescheid der Verkehrsbehörde ist hinsichtlich der Einstufung eines Fahrzeuges als Zugmaschine kein die Finanzbehörden
bindender Grundlagenbescheid für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung.
4. Ist ein Fahrzeug (im Streitfall: Suzuki Samurai) in gleichem Maße zum Ziehen von Lasten und zur Beförderung von Personen
(Fahrer und Beifahrer) geeignet, ist das Fahrzeug kein nach seiner Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmtes
Kraftfahrzeug.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 594 Nr. 7 LAAAD-36564
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.07.2009 - 3 K 114/06
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