Tarifierung bei Einfuhr der nicht zusammengebauten Einzelteile eines „Mediaplayers” und bei fehlender Festplatte unter Pos.
8521 Unterpos. 9000 der Kombinierten Nomenklatur
Leitsatz
Sind aus China alle für einen Mediaplayer erforderlichen Einzelteilen mit Ausnahme einer Festplatte eingeführt worden und
wurde das Gerät unter Beifügung der erforderlichen Festplatte in Deutschland aus den Einzelteilen zusammengebaut, so ist für
die Tarifierung davon auszugehen, dass bereits im Zeitpunkt der Einfuhr die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen
Geräts erfüllt waren, obwohl damals die Funktionsfähigkeit des Geräts infolge der fehlenden Festplatte noch nicht gegeben
war (hier: Tarifierung unter Pos. 8521 Unterpos. 9000 der Kombinierten Nomenklatur).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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