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FG Münster Urteil v. - 1 K 4329/06 Kg EFG 2010 S. 505 Nr. 6

Gesetze: AufenthG § 2 Abs 2SGB IV § 7EStG § 62 Abs 2 Nr 3 Buchst b)

Kindergeld:

Erwerbstätigkeit i. S. des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) EStG

Leitsatz

1) Die Beschränkung der Kindergeldberechtigung durch § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) EStG ist verfassungsgemäß.

2) Erwerbstätigkeit i. S. des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) EStG ist gemäß § 2 Abs. 2 AufenthG unter Verweis auf § 7 SGB IV eine Beschäftigung im Rahmen einer nichtselbständigen Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

3) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung als Beschäftigung.

4) Die Teilnahme an einem Modellprojekt einer nichtbetrieblichen Bildungseinrichtung zur Integration in den Arbeitsmarkt ist keine Erwerbstätigkeit.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 505 Nr. 6
XAAAD-36560

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FG Münster, Urteil v. 17.11.2009 - 1 K 4329/06 Kg

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