Erwerbstätigkeit i. S. des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) EStG
Leitsatz
1) Die Beschränkung der Kindergeldberechtigung durch § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) EStG ist verfassungsgemäß.
2) Erwerbstätigkeit i. S. des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) EStG ist gemäß § 2 Abs. 2 AufenthG unter Verweis auf § 7 SGB IV
eine Beschäftigung im Rahmen einer nichtselbständigen Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
3) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung
als Beschäftigung.
4) Die Teilnahme an einem Modellprojekt einer nichtbetrieblichen Bildungseinrichtung zur Integration in den Arbeitsmarkt ist
keine Erwerbstätigkeit.