Durch antragsgemäße Kindergeldauszahlung nicht zugleich auch Ablehnung für die Vorzeit
Leitsatz
1) In der schlichten Auszahlung von Kindergeld ohne einen Bewilligungsbescheid liegt kein Verwaltungsakt, mit dem eine Bewilligung
von Kindergeld für die Vorzeit abgelehnt worden wäre (Abweichung von ; v.
- 5 K 1301/08).
2) Sieht die Kindergeldkasse in den Fällen des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG von einer schriftlichen Bescheiderteilung ab, so setzt
sie das Kindergeld - in der Regel - formlos fest, wobei in der ersten Auszahlung der Festsetzungsbescheid zu sehen ist.
3) Ein fristgerecht gestellter Antrag auf Zahlung von Kindergeld löst eine Ablaufhemmung für die Festsetzung aus, und zwar
ohne eine zeitliche Beschränkung auch für die Vergangenheit, wenn im verwendeten Antragsformularvordruck keine Rubrik für
die Frage der zeitlichen Ausdehnung des beantragten Kindergelds vorgesehen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 489 Nr. 6 QAAAD-36558
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FG Münster, Urteil v. 05.11.2009 - 11 K 4246/08 Kg
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