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Einkommensteuer | Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft
Aufgrund der allgemeinen Anwendung der Grundsätze des (BStBl 2009 II S. 989) zur Begründung einer Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der Landwirtschaft ohne vorliegende Vereinbarungen über ein Gesellschaftsverhältnis wird an der bisherigen Verwaltungsauffassung in Abschn. 126 Abs. 2 Satz 2 EStR 1990 (Grundbesitz gehört den Ehegatten gemeinsam oder jedem Ehegatten gehört ein erheblicher Teil des Grundbesitzes von mehr als 20 % des Einheitswerts des Betriebs zu Alleineigentum oder zu Miteigentum) und H 126 EStH ff. bzw. H 13.4 EStH ff. nicht mehr festgehalten. Nach dem sind die Grundsätze des erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, anzuwenden. Für Wirtschaftsjahre, die von der Anwendungsregelung nicht erfasst werd...