BMF - IV C 2 - S 2230/09/10001 BStBl 2009 I S. 1593

Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft; Anwendung der Grundsätze des – (BStBl 2009 II S. 989)

Aufgrund der allgemeinen Anwendung der Grundsätze des zur Begründung einer Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der Landwirtschaft ohne vorliegende Vereinbarungen über ein Gesellschaftsverhältnis wird an der bisherigen Verwaltungsauffassung in Abschnitt 126 Absatz 2 Satz 2 EStR 1990 (Grundbesitz gehört den Ehegatten gemeinsam oder jedem Ehegatten gehört ein erheblicher Teil des Grundbesitzes von mehr als 20 v. H. des Einheitswerts des Betriebs zu Alleineigentum oder zu Miteigentum) und Hinweis 126 EStH ff. bzw. H 13.4 EStH ff. nicht mehr festgehalten.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des Folgendes:

1. Anwendung der Rechtsprechung

Die Grundsätze des BStBl 2009 II S. 989) sind erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, anzuwenden.

2. Übergangsregelung

Für Wirtschaftsjahre, die von der Anwendungsregelung nicht erfasst werden, können die betroffenen Steuerpflichtigen mit übereinstimmenden Willenserklärungen beantragen, die neue Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - IV C 2 - S 2230/09/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 1593
DB 2010 S. 196 Nr. 4
WPg 2010 S. 162 Nr. 3
MAAAD-35625